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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Beauty, Blog und Betriebsausgabenabzug: Sind die Ausgaben einer Influencerin steuerlich absetzbar?

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

    | Influencer veröffentlichen auf Social-Media-Kanälen und Websites Fotos und Storys. Im Bereich Mode und Beauty kaufen sie sich dafür oft Designerkleidung und Accessoires bekannter Marken selbst. Zudem erhalten sie dafür aber auch Produkte von Unternehmen, um diese zu bewerben. Fraglich ist, ob sie die Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit als Betriebsausgaben geltend machen können. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Meine Mandantin M ist als Influencerin und Bloggerin im Bereich Mode und Lifestyle tätig. Hierzu nutzt sie verschiedene Social-Media-Plattformen sowie Internetseiten. Sie veröffentlicht Fotos und „Storys“, die sie und ihre Familie in der Freizeit zeigen. Sie kaufte sich hochwertige Kleidungsstücke und Accessoires. Die Ausgaben dafür machte sie im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin als Betriebsausgaben geltend. Das FA verwehrte jedoch den Betriebsausgabenabzug. Zu Recht?

     

    ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Nein, Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin, um bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires anzuschaffen, sind ‒ unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang ‒ nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (FG Niedersachsen 13.11.23, 3 K 11195/21). Diese Aufwendungen sind als Aufwendungen der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (für den Gewerbesteuermessbetrag i. V. m. § 7 S. 1 GewStG) abziehbar.

     

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