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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    § 146 StPO: Verbot der Mehrfachverteidigung im Steuerstrafverfahren

    von RA Rico Deutschendorf, FA StR, Leipzig

    | Das Verbot der Mehrfachverteidigung ( § 146 StPO ) ist zwar kein spezifisches Problem des Steuerstrafverfahrens. Es kommt dort aber häufiger vor und wird hin und wieder übersehen. Auch ein Steuerberater muss § 146 StPO beachten, wenn er als Verteidiger auftritt. |

     

    Frage des Steuerberaters: Für ein Ehepaar erstelle ich seit Jahren die ESt-Erklärungen. Jetzt wurde gegen beide Ehegatten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Verdacht der gemeinschaftlichen Hinterziehung von ESt 2016). Die BuStra wirft den Eheleuten vor, sie hätten in der ESt-Erklärung für 2016 zu Unrecht Sonderausgaben geltend gemacht und dadurch Steuern verkürzt. Ich habe mich für beide Ehegatten als Verteidiger bestellt und Akteneinsicht beantragt. Nun schreibt mir die BuStra, ich könne nicht beide Ehegatten gleichzeitig verteidigen, weist mich als Verteidiger zurück und lehnt die Akteneinsicht ab. Was nun?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Für das Steuerstrafverfahren gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die StPO, soweit die AO keine Sonderregelungen enthält (§ 385 Abs. 1 AO). Der Beschuldigte kann ‒ und sollte ‒ sich in jeder Lage des Strafverfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 S. 1 StPO). Als Verteidiger können grundsätzlich nur Rechtsanwälte und Jura-Professoren gewählt werden (§ 138 Abs. 1 StPO).

     

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