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  • · Fachbeitrag · Berichtigung von Erklärungen

    Der Hinweis im Außenprüfungsbericht

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    | Einspruch gegen einen Festsetzungsbescheid einlegen oder besser gegen den Prüfungsbericht des Außenprüfers vorgehen? Manchmal ist fraglich, welcher weg richtige ist. Dazu folgender Fall: |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Bei meinem Mandanten (M) wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Aus den dabei getroffenen Feststellungen hat die Steuerverwaltung Schlussfolgerungen gezogen, die sich im Abschlussbericht niedergeschlagen haben. Inhaltlich sind M und ich anderer Ansicht, sodass wir gegen die Festsetzungen Einspruch einlegen werden. In dem Bericht befindet sich jedoch der Hinweis, dass Steuererklärungen unverzüglich zu berichtigen sind, wenn und soweit sie die für den Prüfungszeitraum festgestellten Fehler enthalten, § 153 AO. Auch wenn wir den Abschlussbericht unter steuerlichen Gesichtspunkten für unzutreffend halten, hat M vor dem Hintergrund dieses Hinweises in strafrechtlicher Hinsicht Bedenken. Fraglich ist, ob er eine Erklärung nach § 153 AO abgeben sollte, die die ‒ nach unserer Ansicht unzutreffenden ‒ Feststellungen im Abschlussbericht zugrunde legt. Mit anderen Worten: Führt eine Nicht-Korrektur bei M zu einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen?

     

    ANTWORT DES VERTEIDIGERS: Ausgangspunkt ist § 370 Abs. 1 Nr.  2 AO, nach dem eine Steuerhinterziehung begeht, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Umfang der gesetzlich geforderten Offenbarung ergibt sich aus den jeweiligen konkreten steuerlichen Handlungspflichten. § 153 Abs. 4 AO ist insoweit nicht anwendbar, da die Prüfungsfeststellungen noch nicht unanfechtbar in einem Bescheid umgesetzt wurden. Vorliegend kann somit allein die in § 153 AO geregelte Berichtigungspflicht einschlägig sein. Danach ist der Steuerpflichtige verpflichtet, seine fehlerhaften oder unvollständigen Angaben unverzüglich nachträglich zu berichtigen, wenn er nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass die Erklärung fehlerhaft ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist. In diesem Fall ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Es ist jedoch fraglich, ob es sich hier um ein solches nachträgliches Erkennen i. S. d. § 153 AO handelt.

     

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