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  • · Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung

    Einziehung bei Sozialabgaben

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Werden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt, lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Täter bei der Führung des Betriebs mitgewirkt hat und mit der Auszahlung der Gehälter beauftragt war, nicht auf die Erlangung eines Vermögenszuwachses auf seiner Seite schließen ‒ so das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 9.8.18. |

     

    Sachverhalt

    Das AG hat den A wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 124 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Ihre Berufung hat die Staatsanwaltschaft später auf die Frage der Einziehung von Wertersatz beschränkt. Das LG hat das angefochtene Urteil dahingehend ergänzt, dass gegen A die Einziehung von 47.000 EUR angeordnet wurde.

     

    Nach den Feststellungen des AG eröffnete A 2009 eine Einzelfirma, die europaweit Kurierdienste von Medikamenten und Zeitungen durchführte. 2011 übernahm die Ehefrau des A den Betrieb als alleinige Betriebsinhaberin. A wirkte auch danach noch neben seiner Ehefrau maßgeblich an der Betriebsführung mit. Zwischen Januar 2011 und Dezember 2013 wurde unterlassen, versicherungspflichtige Beschäftigte den Einzugsstellen zu melden; es lief ein Forderungsbetrag von etwa 47.000 EUR auf.

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