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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    BMF äußert sich zu Hinterziehungszinsen

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Das BMF hat am 31.1.19 ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) veröffentlicht (BMF 31.1.19, IV A 3-S 0062/18/10005, BStBl I 19, 71), in dem die Regeln zur Verzinsung von hinterzogenen Steuern modifiziert worden sind. Hiernach sind zu dieser steuerstrafrechtlich verschiedene Punkte in den Blick zu nehmen. |

    1. Hintergrund und Voraussetzungen der Verzinsung

    § 235 AO ordnet die Verzinsung hinterzogener Steuern an, um dem Nutznießer einer Steuerstraftat den steuerlichen Vorteil zu nehmen. Die Zinspflicht tritt nur ein, wenn der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO erfüllt und die Tat i.S. des § 370 Abs. 4 AO vollendet ist. Der Versuch einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) begründet ebenso wenig eine Zinspflicht wie die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder die übrigen Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 379 ff. AO). Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus (BFH 27.8.91, VIII R 84/89, BStBl II 92, 9). Die Zinspflicht ist unabhängig von einem Steuerstrafverfahren im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu prüfen. Hinterziehungszinsen sind demnach auch festzusetzen, wenn

    • wirksam Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet worden ist,
       

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