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  • · Fachbeitrag · Schätzung

    Schwarzlöhne im Baugewerbe:Schätzung der Lohnsummen

    von OAR Manfred Büttner, Stuttgart

    | In Fällen illegaler Beschäftigung hat sich im Dienstleistungsbereich der Ansatz von 66,66 % des Umsatzes als Lohnleistungsquote in Rechtsprechung und Praxis gefestigt ( BGH 10.11.09, 1 StR 283/09, wistra 10, 148, Orientierungssatz 1; BGH 6.2.13, 1 StR 577/12, wistra 13, 277, m.w.N.). Das heißt aber nicht, dass die sogenannte Zwei-Drittel-Regelung automatisiert angewendet werden darf. Gerade bei dem in der Praxis üblichen Zusammentreffen von tatsächlichen Nachunternehmerleistungen, Lohnleistungen „über die Bücher“ und Abdeckrechnungen (BGH 11.10.18, 1 StR 138/18, wistra 19, 108) sind mehr Aspekte zu berücksichtigen als lediglich die Anwendung eines starren Prozentsatzes auf die festgestellten Umsätze. |

    1. Identische Schätzungen, unterschiedliche Schadenshöhen

    Im Besteuerungsverfahren, sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und dem Strafverfahren kann es trotz vergleichbarer Lohnsummenschätzung zu unterschiedlichen Schätzungsergebnissen kommen (siehe auch Thul/Büttner in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6. Aufl. § 38 Rz. 342 und 376).

     

    1.1 Besteuerungs- und sozialversicherungsrechtliches Verfahren

    Sowohl im besteuerungs- als auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren kann gemäß § 162 AO die Bemessungsgrundlage bzw. nach § 28f Abs. 2 SGB IV das Arbeitsentgelt geschätzt werden. Hat der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten verletzt, können Schätzungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht ohne die für strafrechtliche Schätzungen erforderliche vorherige umfängliche Erschließung von Erkenntnisquellen und Beschaffung von Beweismitteln durchgeführt werden. Im Übrigen entsprechen sich die Anforderungen.

              

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