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  • · Fachbeitrag · Haftung

    BGH: Neue Hinweis- und Handlungspflichten für den Steuerberater bei Insolvenzgrund

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund, scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird - so der 9. Senat des BGH am 26.1.17. |

    1. Hat der Steuerberater den Insolvenzantrag verschleppt?

    Dem Urteil des BGH vom 26.1.17 (IX ZR 285/14, Abruf-Nr. 191996) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die GmbH (Schuldnerin) beauftragte einen Steuerberater (StB) im Jahr 2005, den Jahresabschluss für 2003 zu erstellen. Hierzu übergab die Schuldnerin dem StB den Jahresabschluss für 2002, der einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 33.127,93 EUR auswies. In den Folgejahren erteilte die Schuldnerin dem StB jeweils erneut Einzelaufträge, die Jahresabschlüsse zu erstellen. Die vom StB erstellten Jahresabschlüsse wiesen jeweils nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge auf.

     

    In Schreiben vom 20.4.07 und 28.8.07 wies der StB darauf hin, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin verpflichtet sei, „regelmäßig die Zahlungsfähigkeit sowie die Vermögensverhältnisse der GmbH dahingehend zu überprüfen, ob die Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist und dass keine Überschuldung vorliegt“. Mit Schreiben vom 15.1.09 übersandte er den vorläufigen Jahresabschluss für das Jahr 2007 und teilte mit, dass sich die Überschuldung durch den Jahresfehlbetrag weiter erhöht habe.

       

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