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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Haushaltsauflösungen und Entrümpelungen

    | Frau F wollte den Haushalt ihrer verstorbenen Mutter auflösen und wandte sich an eine Entrümpelungsfirma. Nach Auffassung der Firma war der Hausrat kaum etwas wert, sie wollten die Entrümpelung des ganzen Hauses aber für 300 EUR durchführen. |

     

    1. Übers Ohr gehauen

    Die Frau nahm das Angebot an und zahlte die 300 EUR in bar. Wochen später sah sie zufällig eine Anzeige der besagten Firma, die einen Abverkauf in einer Lagerhalle ankündigte. Neugierig geworden, erschien sie an dem Tag in der Halle. Zu ihrer großen Überraschung sah sie eine Vielzahl ihrer als wertlos eingestuften Möbel wieder. Nach überschlägiger Berechnung an Hand der beigefügten Preisschilder errechnete sie einen Verkaufspreis von 5.000 EUR. Das Käuferinteresse war offenbar so groß, dass am nächsten Tag kaum noch Gegenstände in der Halle vorhanden waren. Sie fühlte sich übers Ohr gehauen und wandte sich an die Kriminalpolizei. Diese konnte jedoch keinen Betrugstatbestand feststellen und verwies sie an die Steuerfahndung.

     

    2. Die Kleinen fängt man, die Großen lässt man laufen

    Dort nahm man ihre Anzeige mit Interesse entgegen. Bei der Durchsicht des entsprechenden Akte der Firma stellte sich heraus, dass diese nur Gewinne in sehr geringer Höhe erklärte. Die Fahnder beschlossen, die nächste Umsatzsteuervoranmeldung abzuwarten. Als diese einen Umsatz von 2.000 EUR auswies, bestand für die Fahnder ein Anfangsverdacht. Sie beauftragten zunächst einen Umsatzsteuersonderprüfer, der sich die Buchführung ansehen sollte; danach wollte man die weitere Vorgehensweise abstimmen. Nach Zustellung der Prüfungsanordnung wurde der Prüfer mit Anrufen seitens des Betriebsinhabers und dessen steuerlichen Berater überzogen: So würde der Prüfer „kleine Leute“ verfolgen, statt die großen Täter zu überführen. Sie machten deutlich, dass in nächster Zeit keine Prüfung stattfinden könne.

     

    3. Einnahmen aus Glücksspielen

    Bei Recherchen im Internet fanden die Prüfer weitere Kundenberichte. Auch diese Kunden hatten festgestellt, dass der „Entrümpeler“ die als wertlos bezeichneten Haushaltsgegenstände für viel Geld weiterveräußert hatte. Die Besichtigung des Wohnhauses, das im Eigentum der Ehefrau stand, machte nach außen hin auch den Eindruck, als sei dort viel Geld investiert worden, obwohl die Ehefrau laut Steuerakte keine eigenen Einkünfte hatte. Der zuständige Richter konnte von einem Anfangsverdacht überzeugt werden und genehmigte die Durchsuchung. Im Wohnhaus fanden die Fahnder Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeiten. Das vereinnahmte Bargeld war in den Bau des Hauses, die Ausstattung und den aufwendigen Lebensstil geflossen. Insgesamt stellten die Fahnder eine Steuerhinterziehung im fünfstelligen Bereich fest. Da der „Entrümpeler“ nach wie vor die Höhe der Steuerhinterziehung bestreitet und jegliche Mithilfe verweigert, wird das Verfahren wohl durch Anklage fortgesetzt werden. Einlassungen des „Entrümpelers“, Geld mit Glücksspielen verdient zu haben, mochten die Fahnder nicht glauben. Wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann, ist noch unklar.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 240 | ID 42862590

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