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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Anzeige gegen Busunternehmer

    | Die Prüfung der steuerlichen Angelegenheiten eines Busunternehmens fand in einem Büroraum auf dem Gelände statt. Anlass der Prüfung war die Anzeige eines früheren Fahrers, der, nachdem ihm gekündigt worden war, seinen Arbeitgeber angeschwärzt hatte. |

     

    1. Angaben des früheren Angestellten

    Der Angestellte hatte behauptet, sein Arbeitgeber habe ihm nicht den vereinbarten Lohn gezahlt. Außerhalb des Arbeitsvertrags sei ihm Zusatzlohn versprochen worden, den er nie erhalten habe. Ein Hinweis auf ein strafbares Verhalten des Busunternehmers lag aber insoweit noch nicht vor. Die Steufa leitete die Unterlagen deshalb an das FA weiter mit der Bitte, bei dem Busunternehmer eine Betriebsprüfung durchzuführen.

     

    2. Weitere Ergebnisse im Rahmen der Betriebsprüfung

    Nach einer Verprobung der getätigten Fahrten mit dem Arbeitslohn stand fest, dass die Fahrten mit dem angegebenen Personal nicht hätten getätigt werden können. Zudem waren hohe Aufwendungen für die Erneuerung der Außenanlagen des Betriebsgeländes geltend gemacht worden, insbesondere waren umfangreiche Pflasterarbeiten unter Verwendung sehr teurer Pflastersteine durchgeführt worden. Bei einem Gang über das Gelände fielen ihr keine besonders teuren Pflastersteine auf. Offensichtlich waren die im mediterranen Stil gefertigten Steine nicht auf dem Werksgelände verarbeitet worden.

     

    Daraufhin schaute die Prüferin sich über Google Earth das Einfamilienhaus des Busunternehmers an. Es war zu erkennen, dass die luxuriösen Pflastersteine dort den mediterran gestalteten Garten des Unternehmers schmückten.Nach Dienstschluss fuhr sie an dem Einfamilienhaus vorbei, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Leider konnte sie den Garten nicht einsehen, da er nur vom Haus aus zugänglich und von einer Mauer umgeben war. Aber im Vorgarten entdeckte sie auch die teure Außenbeleuchtung, deren Rechnung sie in den Buchführungsunterlagen gesehen hatte. Da der Steuerberater - wie zuvor vereinbart - immer noch keine Stellung genommen hatte, setzte sich die Prüferin mit der Steuerfahndung in Verbindung.

     

    3. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

    Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume wurden Aufzeichnungen über gezahlte Schwarzlöhne gefunden. Ebenso konnte die Steuerfahndung feststellen, dass die Erlöse aus Fahrten zu Auswärtsspielen der heimischen Fußballmannschaft nicht verbucht worden waren. Die Kosten der dafür angefertigten Beschriftung des Busses war zwar als Betriebsausgabe geltend gemacht worden, nicht aber die Einnahmen. Auch hatte der Unternehmer weitere Privat- als Betriebsausgaben verbucht. So fanden sich Rechnungen über private Feiern, Weinbestellungen und Einrichtungsgegenstände, die eindeutig für den Privatbereich bestimmt waren. Insgesamt ergaben sich Mehrsteuern von 60.000 EUR. Aufgrund eines umfangreichen Geständnisses und einer Abschlagzahlung von 30.000 EUR wurde das Steuerstrafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 35.000 EUR eingestellt.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 190 | ID 39914480

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