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  • · Fachbeitrag · AO/StPO

    Steufa ohne StPO

    | Die Hauptaufgabe der Steuerfahndung (Steufa) ist, Steuerstraftaten und deren Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Daneben deckt sie auch unbekannte Steuerfälle auf, § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO. Hier gelten nur die Spielregeln der AO. Der Steuerpflichtige kann sich (zunächst) nicht auf die Rechte der StPO berufen. Daraus ergeben sich Risiken für den Betroffenen. |

    1. Anfrage der Steufa

    Der Unternehmer (U) betreibt ein Einzelunternehmen im Bereich der Verpackungsbranche. U pflegt gute Geschäftsbeziehungen nach Asien. Daher hatte U auch eine Bankverbindung bei einer Bank in Dubai. Die Steufa, die davon Kenntnis erlangte, schrieb U im Besteuerungsverfahren an und bat um Mitteilung zu den dortigen Vermögenswerten und Kapitalerträgen. Als Rechtsgrundlage gab sie § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO an und wies U auf dessen Mitwirkungspflicht hin.

    2. Konto bisher nicht deklariert

    U hatte auf dem Konto in Dubai einen sechsstelligen Betrag angelegt. Das Kapitalvermögen stammte überwiegend aus seiner unternehmerischen Tätigkeit. Die Zinsen und Dividenden hatte U nicht in seinen Einkommensteuererklärungen deklariert. Er legte den Sachverhalt gegenüber der Steufa offen.

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