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  • 01.03.2001 · Fachbeitrag · VSt-Hinterziehung

    Noch einmal zur Strafbarkeit

    | Das Vermögensteuergesetz füllt für die unter seiner Geltung begangenen Hinterziehungshandlungen weiterhin die Blankettnorm des § 370 AO aus. Lässt das BVerfG die Besteuerung des Vermögens trotz der erkannten Verfassungswidrigkeit weiterhin zu, folgt daraus auch die Zulässigkeit der strafrechtlichen Bewehrung (OLG Hamburg 5.12.00, III-6/00, n.v.). (Abruf-Nr. 010261) |

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