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  • 26.02.2008 | Vollstreckung

    „Asset Protection“: Gestaltungsüberlegungen zum Schutz von Privatvermögen

    von RA Dr. Martin Wulf, FA StR, Berlin

    Um Steueransprüche durchzusetzen und zu sichern, intensivieren die Finanzbehörden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und den Einsatz von strafrechtlichen oder steuerlichen Arresten. Dem gegenüber stehen strategische Überlegungen, das Privatvermögen vor Haftungsansprüchen von Gläubigern und Vollstreckungszugriffen dritter Personen zu schützen. Dies wird allgemein unter dem Begriff der „Asset Protection“ diskutiert. Die allgemeinen Überlegungen gelten selbstverständlich auch für mögliche Steuer- und Haftungsansprüche der Finanzbehörden.  

     

    1. Ausgangssituation

    Es geht um präventive Gestaltungsüberlegungen. Der Bereich der Asset Protection ist klar zu unterscheiden von unseriösen und möglicherweise auch strafbaren Ausweichreaktionen in der Situation, dass der Haftungsfall konkret eingetreten ist. Der Schutz solcher Operationen im Graubereich besteht gemeinhin maßgeblich darin, einen Sachverhalt vorzuspiegeln, der tatsächlich nicht existiert. Hierum soll es im Folgenden ausdrücklich nicht gehen. Vielmehr soll über präventive Maßnahmen im Zusammenhang mit nicht überschaubaren Haftungsrisiken informiert werden. 

     

    Beispiel

    Für die steuerlichen Risiken, denen man gestalterisch begegnen kann, denke man nur an den Fall eines Einzelunternehmens, das in größerem Umfang innergemeinschaftliche Lieferungen an andere europäische Unternehmen ausführt. Versagt das FA in einer Betriebsprüfung wegen der hohen formellen Nachweisanforderungen rückwirkend die Umsatzsteuerbefreiung, dann kommen u.U. existenzvernichtende Steuernachforderungen auf den Unternehmer zu. Je nach den Umständen stehen auch strafrechtliche Vorwürfe im Raum. In diesem Fall wäre auch der Geschäftsführer einer GmbH mit der persönlichen Haftung bedroht (§ 71 AO). 

     

    Beratungsziel im Rahmen der Asset Protection ist regelmäßig die Trennung des Vermögens von dem mit dem persönlichen Haftungsrisiko belasteten Inhaber. Gleichzeitig soll sichergestellt sein, dass dieser oder zumindest seine Familie zukünftig weiter von dem Privatvermögen profitieren kann, um den Lebensstandard zu sichern. In der Regel geht es also um die Übertragung der Vermögenswerte auf eine andere natürliche oder juristische Person, wobei bei natürlichen Personen insbesondere der Ehepartner oder nahe Familienangehörige in Betracht kommen.  

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