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  • 01.02.2007 | Vermögensabschöpfung

    Der dingliche Arrest nach AO und StPO – ein Vergleich

    von RR Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    Die Anordnung strafprozessualer dinglicher Arreste im Ermittlungsverfahren ist ein probates Mittel, um die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens sicherzustellen. Für diejenigen, die mit der AO und der dort geregelten Rückgewinnungshilfe nach § 324 AO vertraut sind, bietet sich ein erster Zugang zum strafprozessualen Arrest durch einen Vergleich der beiden Arreste an. 

     

    Der dingliche Arrest als Mittel zur Vermögenssicherung 

    Die Arreste nach AO und StPO stehen im Steuerstrafverfahren gleichrangig nebeneinander, so dass nicht der eine den anderen als Mittel zur Vermögenssicherung ausschließt (LG Hamburg 13.11.03, wistra 04, 116; vgl. aber auch LG Berlin 6.3.06, wistra 06, 358). Voraussetzung für einen strafprozessualen Arrest ist jedoch, dass ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet ist. Die Grundstruktur der dinglichen Arreste nach der AO und der StPO, nach der man jeweils zwischen Arrestgrund und Arrestanspruch wie auch nach Arrestanordnung und Arrestvollziehung unterscheiden kann, divergieren nur in einigen kleinen, aber bedeutenden Punkten. 

     

    In beiden Fällen ist es das Ziel, einen bestimmten Anspruch zu sichern, wobei wie folgt zu unterscheiden ist: Beim dinglichen Arrest nach AO (Rückgewinnungshilfe) sichert die Finanzbehörde als Gläubiger zu eigenen Gunsten. Beim strafprozessualen dinglichen Arrest tritt die Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren als Verletzter auf, zu dessen Gunsten durch die Justiz (Gericht oder StA) Vermögenswerte gesichert werden. Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren selbstständig durch, so nimmt die BuStra die staatsanwaltschaftliche Funktion wahr. Folglich agiert sie – wie sonst auch – nicht als Teil der Finanzbehörde, sondern entsprechend ihrer materiellen Aufgabe als Teil der Justiz, der gedanklich streng von der Finanzbehörde zu trennen ist. 

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