01.05.2004 · Fachbeitrag · Verjährung
Ablaufhemmung der Steuerverjährung bei unbeschränktem Steuerstrafverfahren
Nimmt die Fahndungsbehörde hinsichtlich eines bestimmten Sachverhaltskomplexes Ermittlungen vor und beschränkt den Umfang ihrer Ermittlungen nicht ausdrücklich auf bestimmte Veranlagungszeiträume, so werden von der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO sämtliche noch nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträume erfasst, in denen sich der entsprechende Sachverhalt auswirkt (FG Niedersachsen 15.12.03, 1 K 55/03, rkr., Abruf-Nr. 040652
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