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  • 25.05.2010 | Umsatzsteuerhinterziehung

    Steuerstrafrechtliche Verantwortung des formellen (Schein-)Geschäftsführers

    Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter für die Erfüllung aller Pflichten Sorge zu tragen, welche die von ihm vertretene juristische Person treffen, also auch die zur Entrichtung der angefallenen Steuern und zur Abgabe der Erklärung gegenüber den Steuerbehörden (BGH 14.4.10, 1 StR 105/10, Abruf-Nr. 101515).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Eine Steuerhinterziehung i.S. von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO - wie sie dem A zur Last gelegt wird - setzt ein pflichtwidriges Unterlassen voraus. Täter einer solchen Tat kann nur sein, wer zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist.  

     

    Nach Ansicht des BGH hat das LG den A rechtsfehlerfrei wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung und nicht nur wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des faktischen Geschäftsführers verurteilt. Denn A oblagen als formellem (eingetragenem) Geschäftsführer der GmbH nach den geltenden Steuergesetzen die Steuererklärungspflichten (§ 34 AO). Der eingetragene Geschäftsführer habe als gesetzlicher Vertreter für die Erfüllung aller Pflichten Sorge zu tragen, welche die von ihm vertretene juristische Person treffen, also auch die zur Entrichtung der angefallenen Steuern und zur Abgabe der Erklärung gegenüber den Steuerbehörden (hier § 18 Abs. 1 und 2 UStG).  

     

    Auch wenn A nach seiner Stellung in dem Unternehmen eher eine Randfigur war und er lediglich als Strohmann fungierte, war der Beschwerdeführer nach Ansicht des BGH als formeller Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten verantwortlich und habe damit in eigener Person die Tatbestände der Umsatzsteuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 16 Abs. 1 UStG, § 18 Abs. 1 und 2 UStG) verwirklicht. Den Umstand, dass A weder Drahtzieher noch wirtschaftlicher Nutznießer der Umsatzsteuerhinterziehungen war habe das LG im Rahmen der Strafzumessung ausreichend berücksichtigt. Die Revision wurde deshalb verworfen.  

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