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  • 06.01.2009 | Strafzumessung

    Steuern, Strafen, Stufenleiter?

    zur Pressemitteilung des BFH: Urteil vom 2.12.08 (1 StR 416/08) von RA Prof. Dr. Franz Salditt, Neuwied

    Der BGH befürchtet, daß Urteilsabsprachen, geschützt durch Rechtskraft, „unter dem Deckmantel der Unkontrollierbarkeit“ stattfinden (BGHSt GSS 50, 40, 308). Bei einer Vielzahl von großen Wirtschaftsstrafverfahren könne eine dem Unrechtsgehalt schwerwiegender Steuerdelikte adäquate Bestrafung nicht erfolgen (BGHSt 50, 299, 308 f.). Deshalb versucht der - seit kurzem für Steuer­strafsachen zuständige - 1. Strafsenat auf eine Justizpraxis einzuwirken, die sich revisionsgerichtlicher Kontrolle entzieht. Dem dienen Ausführungen in den Urteilsgründen, die durch Pressemitteilung verbreitet werden. Bis Redaktionsschluß war der Urteilstext selbst noch nicht verfügbar.  

    1. „Grundsätzliche Ausführungen“ zum Strafmaß

    1.1 Das besondere Gewicht des Betrages der verkürzten Steuern

    Die Höhe des Hinterziehungsbetrages ist ein Strafmessungsumstand von besonderem Gewicht. „Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeb­lich die Strafe.“ Damit wird der Erfolgsunwert von Steuerdelikten in den Vordergrund gerückt. Der oft geringe Handlungsunwert insbesondere schlichter Steuerhinterziehungen durch Verschweigen von Einnahmen und Vermögensteilen wird nicht in die Abwägung einbezogen.  

     

    1.2 Das große Ausmaß (50.000 EUR)

    Der besonders schwere Regelfall der Steuerhinterziehung bei „großem Ausmaß“ (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) soll erfüllt sein, wenn der Steuerschaden „über 50.000 EUR“ liegt.  

     

    • Dazu wird auf das zum Betrug ergangene Urteil des 1. Strafsenat (BGH 7.10.03, BGHSt 48, 360 f, 364) verwiesen. Es hat die Grenze gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB bei 50.000 EUR gezogen, aber angemerkt, daß im Einzelfall „genügend Spielraum für eine gerechte Straffindung“ verbleibe. Die Pressemitteilung mußte darauf verzichten, dies zu zitieren.

     

    • Aus diesem Grund wirkt die Pressemitteilung zu § 370 AO härter als das frühere Urteil, dessen Einschränkungen sie unerwähnt läßt. Danach nämlich hat der Tatrichter „ohnehin im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Regelbeispiels zu bewerten, ob tat- oder täterbezogene Umstände vorliegen, die die Indizwirkung des Regelbeispiels aufheben und trotz seiner Verwirklichung zur Verneinung eines besonders schweren Falls führen können ...“

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