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  • 01.02.2010 | Strafzumessung

    Aufzeichnungsmängel erhöhen Strafmaß

    von AR Manfred Büttner, Stuttgart

    Ganz grundsätzlich können Ordnungswidrigkeiten, die zur Ermöglichung und Verschleierung von Straftaten begangen werden, als bestimmter Strafverschärfungsgrund (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO) bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch bei Verstößen gegen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (BGH 10.11.09, 1 StR 283/09, Abruf-Nr. 100187).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Geschäftsführer eines Bauunternehmens wurde wegen Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt i.H. von über 1 Mio. EUR verurteilt. Der BGH hat das LG-Urteil mit Beschluss vom 10.11.09 in Bezug auf die Anwendung von Schätzungsanforderungen zwar aufgehoben, jedoch für die neue Verhandlung festgehalten, dass illegal beschäftigende Arbeitgeber neben den Straftaten nach § 370 AO / § 266a StGB auch bußgeldbewehrte Aufzeichnungspflichtverletzungen begehen. Auch wenn diese Ordnungswidrigkeiten regelmäßig durch die Straftatbestände verdrängt (§ 21 Abs. 1 OWiG) oder im Hinblick auf die Straferwartung von der Verfolgung ausgenommen würden, seien diese Tatbestände bei der Strafzumessung gegebenenfalls strafverschärfend zu berücksichtigen.  

     

    Dies könne sich bereits bei der Strafrahmenwahl auswirken. Eine bewusste und nachhaltige Manipulation von Lohnunterlagen zum Zwecke der Verschleierung von Schwarzarbeit sei zwar kein Regelbeispiel des § 370 Abs. 2 AO bzw. § 266a Abs. 4 StGB, lege aber gleichwohl bei einer unternehmerischen Tätigkeit mit nahmhaften Hinterziehungsbeträgen die Annahme eines unbenannten Regelbeispiels des besonders schweren Falls nahe.  

     

    Praxishinweis

    Ein besonders schwerer Fall kommt nach Ansicht des BGH in Betracht, wenn der Täter die Aufzeichnungen nicht nur unzutreffend führt, sondern durch die Buchhaltungsmängel die tatsächlichen Lebenssachverhalte in erheblicher Hinterziehungsabsicht verschleiert. Auch wenn es sich dann gegebenenfalls um ein unbenanntes Regelbeispiel handelt und die erweiterte Verfolgungsverjährung von zehn Jahren (§ 376 AO) deshalb nicht zur Anwendung kommt, wird sich für den Täter die Straferwartung ganz erheblich erhöhen (BGH 2.12.08, 1 StR 416/08, PStR 09, 15, 25).  

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