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  • 01.07.2007 | Straf- und Bußgeldstelle

    Verjährungsunterbrechung bei Stellung eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls

    von ORR Stefan Faiß, Sachgebietsleiter der StraBu, Stuttgart

    Angesichts der langen Verfahrensdauern ist damit zu rechnen, dass Strafbefehle seitens der Straf- und Bußgeldstelle erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist beantragt werden. Dabei stellt sich die Frage, was geschieht, falls seitens der Straf- und Bußgeldstelle ein mit einem Rechtsfehler versehener Strafbefehl beantragt wurde, das Gericht den Strafbefehlsantrag daher zurückweist, die Straf- und Bußgeldstelle den mangelhaften Strafbefehl aufhebt und kurze Zeit später bei dem zuständigen Gericht den Erlass eines berichtigten Strafbefehls beantragt. Für den Fall, dass der fehlerhafte Strafbefehl keine unterbrechende Wirkung hat, ist die Tat verjährt. 

     

    Beispiel 1: Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

    Die Straf- und Bußgeldstelle beantragt einen Strafbefehl gegen A wegen tatmehrheitlich begangener Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO kurz vor Ablauf der Verjährung. Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls geht vor Ablauf der Verjährung bei Gericht ein. Der Richter des AG stellt fest, dass der Strafbefehl insoweit fehlerhaft ist, als dass ein Verstoß gegen § 54 Abs. 1 S. 2 StGB vorliegt, weil die beantragte Gesamtstrafe unter der höchsten Einzelstrafe bleibt.  

     

    Das Gericht gibt den Strafbefehl samt Ermittlungsakten an die Straf- und Bußgeldstelle zurück, mit der Bitte um Aufhebung des Strafbefehlantrags und ggf. Beantragung eines neuen, fehlerfreien Strafbefehls. Die Taten wären bei Rückgabe des Strafbefehls an die Straf- und Bußgeldstelle verjährt, falls mit der Beantragung des fehlerhaften Strafbefehls nicht die Verjährung unterbrochen wäre. 

     

    1. Unterbrechung der Verjährung

    Zunächst ist zu prüfen, ob die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls die Verjährung unterbricht. Als verjährungsunterbrechende Vorschrift kommt hier § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB in Betracht. Danach wird die Verjährung durch die Erhebung der öffentlichen Klage unterbrochen. Fraglich ist, ob die Beantragung eines Strafbefehls durch die Straf- und Bußgeldstelle einer Erhebung der öffentlichen Klage gleichzusetzen ist. 

     

    Das Strafbefehlsverfahren soll die Gerichte in einfach gelagerten Fällen dadurch entlasten, dass, wenn der Beschuldigte keinen Einspruch einlegt, auf eine öffentliche Hauptverhandlung verzichtet wird. Daher regelt § 407 Abs. 1 S. 4 StPO, dass durch die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls die öffentliche Klage erhoben wird. Die öffentliche Klage wird allerdings nicht bereits mit Unterzeichnung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls erhoben, sondern erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht eingeht (Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 51. Aufl., § 78c Rn. 16). 

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