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  • 01.10.2007 | Steufa-Praxis

    Nach Selbstanzeige: Finanzbeamtin stoppt Disziplinarverfahren

    Eine Finanzbeamtin war in demselben FA beschäftigt, in dem sie auch veranlagt wurde. Sie hatte ihre ESt-Erklärung für das Jahr 2005 fristgerecht abgegeben. Neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit hatte sie Einkünfte aus ihrer Dozententätigkeit erklärt. Die ESt wurde entsprechend ihren Angaben veranlagt. Die Veranlagung wurde auch dem zuständigen Sachgebietsleiter als Vorgesetztem zugeleitet. In der Akte befand sich eine Kontrollmitteilung bezüglich der Dozententätigkeit: Da der Betrag laut Kontrollmaterial allerdings niedriger als die erklärten Einkünfte ausfiel, hatte die Sachbearbeiterin einen entsprechenden Vermerk angebracht, dass nichts zu veranlassen sei. Nichtsdestotrotz bat der Vorgesetzte, der erst seit Kurzem bei diesem FA arbeitete, darum, dass die Kollegin ihre Einnahmen aus Dozententätigkeit aufschlüssele.  

     

    Die Finanzbeamtin, die hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt wurde, wurde sichtlich nervös. Sie stellte eine Stellungnahme für den nächsten Tag in Aussicht. Die nächsten Tage fehlte sie allerdings wegen Krankheit. Versuche ihrer Kollegin, sie zu Hause zu erreichen, schlugen fehl. Drei Tage später kam der Brief eines RA, in dem dieser für seine Mandantin, die Finanzbeamtin, eine Selbstanzeige für 2005 und die Vorjahre abgab. Pro Jahr wurden bis zu 10.000 EUR Mehreinnahmen erklärt. Die Selbstanzeige wurde der Strafsachenstelle zugeleitet, die ein Steuerstrafverfahren einleitete, das sie nach Zahlungseingang der aufgrund der berichtigten Veranlagungen festgesetzten Steuerbeträge wiederum einstellte. Allerdings wollte der zuständige Dienststellenleiter des Strafsachenfinanzamtes nicht davon absehen, dem Kollegen im FA als Dienstvorgesetztem Mitteilung über dieses Strafverfahren zu machen. Denn seiner Ansicht nach war das Ansehen der Finanzverwaltung beschädigt.  

     

    Die Finanzbeamtin hatte von dem Mitteilungsbedürfnis des Dienststellenleiters des Strafsachenfinanzamtes vorzeitig Wind bekommen. Sie wandte sich erneut an ihren RA, der beim FG einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellte mit dem Ziel, es dem Dienststellenleiter zu versagen, eine entsprechende Mitteilung an den Dienstvorgesetzten zu machen. Das FG gab diesem Antrag statt:  

    • Das Steuergeheimnis stehe einer solchen Mitteilung entgegen.
    • Zwar bestehe ein öffentliches Interesse an der Reinhaltung und Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft, jedoch habe eine Interessenabwägung stattzufinden.
    • Hier habe die Beamtin eine Selbstanzeige erstattet und die hinterzogenen Steuerbeträge gezahlt. Eine Mitteilung könne nur ergehen, wenn eine disziplinarische Maßnahme von einigem Gewicht zu erwarten sei.
    • Ein solches Gewicht messe man einer Entfernung aus dem Dienst oder einer besoldungsmäßigen Zurückstufung bei. Dies sei hier in Anbetracht der Höhe der nicht erklärten Beträge jedoch nicht der Fall.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 248 | ID 112961

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