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  • 01.04.2005 | Steufa-Praxis

    Im Fast-Food-Restaurant

    Ein Steuerfahnder besuchte mit seinem Sohn häufiger einen Fastfoodimbiss. Bei einem seiner Besuche sah er sich die Rechnung an und stellte fest, dass, obwohl er mit seinem Sohn das bestellte Essen im Lokal zu sich genommen hatte, nur der ermäßigte Steuersatz für Außer-Haus-Verkauf (7%) ausgewiesen war. Eigentlich hätte der Regelsteuersatz i.H. von 16% angewandt werden müssen, da die Speisen vor Ort verzehrt wurden. Er hielt das zunächst für ein Versehen. Beim nächsten Besuch achtete er aber auf den Verlauf des Verkaufsgesprächs. Er wurde gefragt, ob er vor Ort essen wolle und bejahte. Auf der Rechnung war dennoch wieder nur der ermäßigte Steuersatz angegeben. Er sah sich einige auf den Tabletts anderer Kunden verbliebene Quittungen an und stellte fest, dass häufig, aber nicht immer der falsche Steuersatz ausgewiesen war. 

     

    Im Kollegenkreis war man sich schnell einig, dass wegen des enormen Steuerausfalls gehandelt werden müsse. Zunächst wurden Testkäufe bei anderen Filialen der Fastfoodkette vorgenommen. Das Ergebnis war ähnlich: Teilweise wurde der richtige und teilweise der falsche Steuersatz angewandt. Es schien ein Systemfehler in allen Filialen zu sein. Es wurde beschlossen, alle Betriebsstätten des Franchiseunternehmens in der Stadt zu durchsuchen. Die Vorbereitung dauerte mehrere Wochen, da alle Akten studiert werden mussten und zahlreiche Durchsuchungsbeschlüsse zu beantragen waren.  

     

    Am Tage der geplanten Durchsuchung betraten zeitgleich 40 Fahnder sowohl die Geschäftsräume als auch die Wohnungen der leitenden Angestellten. Die Fahnder vernahmen alle vor Ort angetroffenen Angestellten und fanden heraus, dass diese angewiesen worden waren, jeden zweiten Verkauf zum sofortigen Verzehr als „Außer-Haus-Verkauf“ in die Kasse einzugeben. Für die unterschiedlichen Steuersätze waren zwei unterschiedliche Tasten an der Kasse angebracht. Welche Bewandtnis es mit der falschen Eingabe hatte, war den Angestellten nicht klar, so dass eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung nicht angenommen werden konnte.  

     

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