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  • 07.01.2008 | Steufa-Praxis

    Auch kleine Fische gehen ins Netz

    Eine Lehrerin hatte erstmals Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Bei dem Vermietungsobjekt handelte es sich um ein Zweifamilienhaus: 30 qm nutzte sie selbst und 120 qm Wohnfläche hatte sie vermietet. In der Mietwohnung war eine teure Markenküche eingebaut worden, das Badezimmer war aufwändig umgebaut und die Wände neu tapeziert. Insgesamt wurden Verluste i.H. von 80.000 EUR geltend gemacht.  

     

    Die Sachbearbeiterin wunderte sich darüber, dass die Lehrerin trotz ihres guten Einkommens nur die Einliegerwohnung bewohnte und vermutete, dass sie das ganze Haus allein bewohnt. Auf Anfrage teilte das Einwohnermeldeamt dem FA mit, dass unter derselben Anschrift tatsächlich noch eine weitere Person gemeldet war. Der nun angeforderte Mietvertrag enthielt auf den ersten Blick alle Elemente eines regulären Mietvertrags, allerdings fiel dem hinzugezogenen Strafsachenbearbeiter auf, dass das Herstellungsdatum des Mietformulars erst nach Vertragsschluss lag. Obwohl es durchaus möglich war, dass ein vorher mündlich wirksamer Vertrag nur nachträglich schriftlich fixiert worden war, hielten die beiden Beamten an ihrem Verdacht fest, dass die Lehrerin das ganze Haus gemeinsam mit dem Mieter bewohnte. Als weiteres Indiz werteten die Beamten die Tatsache, dass der Mieter an derselben Schule unterrichtete wie die Lehrerin, wie ihnen auf Anfrage von der für den Mieter zuständigen Veranlagungsstelle mitgeteilt worden war. 

     

    Auf Antrag der StraBu wurde in den Durchsuchungsbeschluss aufgenommen, dass Fotos zu Beweiszwecken gefertigt werden dürfen. Der mit der Durchsuchung beauftragte Fahnder schellte zunächst in der Einliegerwohnung. Als niemand öffnete, schellte er bei der angeblich vermieteten Wohnung. Dort öffnete ihm – wie sich herausstellte – die beschuldigte Lehrerin. Als der Fahnder ihr den Zweck seines Besuches erläuterte, wurde sie äußerst nervös und suchte nach einer Erklärung, warum sie sich in der Wohnung ihres Mieters aufhielt: „Sie würden gelegentlich gemeinsam zu Mittag essen“. Die weitere Besichtigung des Hauses ließ aber nur den Schluss zu, dass die Lehrerin das Zweifamilienhaus gemeinsam mit ihrem Mieter bewohnte, denn 

    • die Einliegerwohnung diente ihr sichtbar – trotz Schlafsofa oder Besuchercouch – lediglich als Arbeitszimmer,
    • auf ihrem Schreibtisch fand der Fahnder Briefe und Postkarten von Freunden, die an beide Bewohner gerichtet waren,
    • ihre Lebensversicherung sah als Begünstigten den Mieter vor,
    • im Kleiderschrank der Mietwohnung war Damenbekleidung vorhanden,
    • im Bad der Mietwohnung fanden sich ihre Waschutensilien.

     

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