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  • 27.04.2009 | Steuerstrafverfahren

    Zum Deckungsumfang von Straf-Rechtsschutz-Versicherungen

    von RA Dr. Michael Arlt, Würzburg

    Straf-Rechtsschutz-Versicherungen haben Konjunktur: Die Policen sind meist mit „Spezial-Straf-Rechtsschutz“, „Erweiterter Straf-Rechtsschutz“ oder auch „Universal-Strafrechtsschutz“ überschrieben.  

    Steuerstrafverfahren: Grenzen der Police

    Ein besonderer Vorteil einer Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung liegt darin, dass das Honorar für einen Steuerstrafverteidiger auf Basis einer Honorarvereinbarung übernommen wird. Abgedeckt sind dabei die Tätig­keiten vom Ermittlungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens. Dies gilt auch, wenn gegen den Mandanten wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach § 370 AO ermittelt wird. Steuerstrafverfahren, die aufgrund einer Selbstanzeige eingeleitet wurden, sind nicht durch die Versicherung abgedeckt.  

     

    Rechtsschutzversicherungen sind verpflichtet, neben den Kosten für die Strafverteidigung auch die vereinbarten Honorare für verwaltungsrechtliche Tätigkeiten zu übernehmen. Dazu ist nach dem sehr weiten Wortlaut der Sonderbindungen regelmäßig nur erforderlich und ausreichend, dass die verwaltungsrechtliche Tätigkeit dazu dient, die Verteidigung im einge­leiteten Strafverfahren, das vom Versicherungsschutz erfasst wird, zu unterstützen.  

    Einspruchsverfahren und Klagen beim FG

    Gleichwohl kommt es in der Praxis vor, dass Versicherungen eine Deckung für Einspruchsverfahren bzw. Klagen beim FG - einschließlich Revision beim BFH - gegen Nachforderungsbescheide ablehnen. Begründet wird dies von den Versicherungsgesellschaften zum einen damit, dass Steuerrecht kein Verwaltungsrecht sei, jedenfalls kein Verwaltungsrecht im Sinne der Versicherungsbedingungen.  

     

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