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  • 27.04.2009 | Steuerstrafverfahren

    Table-Dance-Dollar als steuerfreies Trinkgeld: Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum?

    von RA Jürgen Wolsfeld, Neuss/Luxembourg

    Das AG Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 11.12.08 innerhalb eines Steuerstrafverfahrens einen unvermeidbaren Verbotsirrtum angenommen (AG Hamburg 11.12.08, 238 Cs 182/08, 238 Cs 5000 Js 95/08, Abruf-Nr. 091320).  

    1. Sachverhalt

    Die Angeklagte arbeitete in den Jahren 2002 bis 2005 als angestellte Tänzer­in in einer Table-Dance-Bar. Während einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass die Barbesitzerin und Arbeitgeberin über die auf Lohnsteuerkarte angemeldeten Lohnzahlungen hinaus Zahlungen geleistet hatte: Die Tänzerinnen erhielten zunächst eine Tagesgage und pro individueller Darbietung auf den „Tables“ einen weiteren Betrag. Darüber hinaus wurden der Tänzerin von den Gästen eigens hierfür hergestellte „Geldscheine“ zugesteckt, die die Gäste am Eingang kaufen konnten und die die Tänzerin abends bei den Betreibern der Bar umtauschen konnte. Mit dem Eintritt erhielten die Gäste bereits einen dieser Geldscheine, der allerdings farblich anders gestaltet war und für den die Tänzerinnen keinen Euro erhielten. Die Auszahlung der Gelder erfolgte stets in bar am Schluss des Abends, wobei die Einnahmen aus dem Spielgeld über 50 % der Gesamt­einnahmen der Tänzerin ausmachten. Die Anklage ging daher davon aus, dass sich der Lohn aus den drei Komponenten Tagesgage, „Tables“ und „Spielgeld“ zusammensetze und die Tänzerin für die Jahre 2002 und 2003 eine unvollständige Erklärung eingereicht hatte, sowie für das Jahr 2004 eine Einkommensteuererklärung hätte einreichen müssen.  

    2. Ansicht der Verteidigung

    Die Verteidigung widersprach der Anklage und vertrat die Ansicht, dass es sich bei den während der tänzerischen Darbietung von den Gästen zugesteckten „Geldscheine“ um keine dritte Komponente des steuerpflichtigen Arbeitslohns handelte. Vielmehr läge insoweit steuerfreies Trinkgeld gemäß § 3 Nr. 51 EStG vor. Nach § 3 Nr. 51 EStG sind Gelder als Trinkgeld steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Unter dem Begriff Trinkgeld ist das einem Arbeitnehmer oder sonstigem Dienstleistenden anlässlich einer Dienstleistung über die hierfür zu beanspruchende Vergütung hinaus von Dritten freiwillig gewährte Entgelt zu verstehen (BFH 30.10.03, III R 32/01, DStR 04, 419). Auf die Höhe der Leistung kommt es dabei nicht an. Trinkgeld ist ohne Höchstgrenzen steuerfrei gestellt (Lademann, EStG, Mai 2007, § 3 Rn. 346; Bergkemper in Herrmann, Heuer, Rampach, EStG, Januar 2007, § 3 Rn. 2, E 2).  

     

    Der vermeintliche Steuerberater der Table-Dance-Bar habe der Tänzerin zudem mitgeteilt, dass es sich bei dem von den Gästen zugesteckten „Spielgeld“ um steuerfreies Trinkgeld handele. Hiergegen wendete die StA und das FA für Prüfdienste und Strafsachen ein, dass Beträge, die mehr als die Hälfte des Gesamtlohns ausmachen, nicht mehr als Trinkgelder i.S. von § 3 Nr. 51 EStG zu qualifizieren seien.  

     

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