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  • 01.04.2007 | Steuerstrafverfahren

    Strafmildernde und strafverschärfende Gründe

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    Neben dem Verkürzungsbetrag sind zahlreiche weitere Gesichtspunkte bei der korrekten Festsetzung des Strafmaßes zu berücksichtigen. Für die Abwägung und Gewichtung der maßgeblichen Einwände lassen sich aber keine festen (mathematischen) Regeln aufstellen. Insoweit gilt – ebenso wie für die Anwendung von Strafmaßtabellen – dass eine schematische Anwendung nicht zulässig ist, da sie im Widerspruch zum geltenden Schuldgrundsatz steht. Vielmehr ist im Rahmen der Strafzumessung eine allseitige und umfassende Würdigung von Tat und Täter vorzunehmen und sicherzustellen, dass alle maßgeblichen Tatsachen Berücksichtigung finden. 

     

    Grundsätzlich beträgt der Strafrahmen bei Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 S. 1 HS. 1 AO bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach § 41 StGB kann neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat. Innerhalb dieses Strafrahmens wird dann die konkrete Tat nach der Maßgabe des § 46 StGB eingeordnet. Ausgangspunkt für die Bestimmung des konkreten Strafmaßes ist in der Regel  

    • die Höhe der verkürzten Steuer oder
    • der zu Unrecht erlangte Steuervorteil,

     

    weil dadurch im Einzelfall maßgeblich die Vorwerfbarkeit bei der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Unrechts, d.h. die Schuld i.S. des § 46 Abs. 1 S. 1 StGB, geprägt wird. Dies allein ist aber nicht ausreichend, da nach § 46 Abs. 2 S. 1 StGB alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen sind.  

     

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