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  • 01.07.2004 · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Steuerhinterziehung durch Verschweigen von Bestechungsgeldern

    | Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung ("nemo tenetur se ipsum accusare") berechtigt den Empfänger nicht, erhaltene Bestechungsgelder in seiner Steuererklärung zu verschweigen. Verfassungs- und konventionsrechtlich (Art. 6 Abs. 1 MRK) ist diese steuerliche Erklärungspflicht aber nur hinnehmbar, wenn bei der Rechtsfolgenentscheidung der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der Bestechlichkeit und der Steuerhinterziehung berücksichtigt wird (BGH 5.5.04, 5 StR 139/03, Abruf-Nr. 041574). |

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