Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2005 | Steuerstrafverfahren

    Mitteilungspflichten und Registereintragungen bei Steuervergehen

    von RA FAStR/FAStrR Dr. Rainer Spatscheck, München, und RA Dr. Simon Reutershan, Köln

    Begeht ein Gewerbetreibender oder ein Angehöriger der freien Berufe eine Steuerverkürzung oder ist er an einer solchen beteiligt, bleibt es oftmals nicht allein bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und einer eventuellen Verurteilung durch ein Strafgericht. Auf Grund gesetzlicher Mitteilungspflichten werden die Entscheidungen der StA und der Gerichte zudem an das Bundeszentralregister (BZR), die Berufskammer oder sonstige Stellen weitergeleitet, die für die Überwachung der gewerblichen oder beruflichen Pflichten zuständig sind. Sie können neben strafrechtlichen auch zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen. 

    1. Eintragung in das Bundeszentralregister

    Das BZR wird vom Generalbundesanwalt beim BGH geführt. Es hat die Aufgabe, Informationen über rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren sowie genau bestimmte zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zusammenzuführen und darüber Auskunft zu geben. Dies erfolgt durch die Erteilung eines Führungszeugnisses an Bürger und Behörden, aber auch durch allgemeine Auskunftserteilung an berechtigte Behörden. 

     

    1.1 Strafrechtliche Verurteilungen

    Nach § 4 BZRG werden in das BZR alle rechtskräftigen Entscheidungen eingetragen, durch die ein deutsches Gericht 

    • wegen einer rechtswidrigen Tat Strafe auferlegt,
    • eine Maßregel der Besserung und Sicherung anordnet oder
    • nach § 59 StGB eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausspricht.

     

    Die Gerichte sind verpflichtet, dem Register u.a. die Personendaten des Betroffenen, die rechtliche Bezeichnung der Tat und die verhängte Strafe mitzuteilen (§ 45 BZRG). Bei Geldstrafen wird die Anzahl und die Höhe der Tagessätze übermittelt. Gleiches gilt für die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung (§ 7 BZRG). 

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents