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  • 07.01.2008 | Steuerstraftat und -ordnungswidrigkeit

    Checkliste: Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Die Finanzbehörden beanspruchen und leisten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwischenstaatliche Rechtshilfe bei der Ermittlung und Verfolgung von Steuerdelikten. Diese Rechtshilfe bezieht sich auf Straftaten, deren Verfolgung den Finanzbehörden nach § 386 Abs. 2 AO und § 399 Abs. 1 AO oder durch Einzelgesetze zugewiesen ist und für die Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377, 409 ff. AO). Anknüpfend an einen Beitrag von Wulf (PStR 07, 192), in dem auf aktuelle Probleme im Rechtshilfeverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz hingewiesen wurde, ist zur Struktur der zwischenstaatlichen Rechtshilfe bei Rechtshilfeersuchen deutscher Behörden an das Ausland auf folgende Punkte hinzuweisen (BMF-Schreiben 16.11.06 „Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen“, BStBl I, 698): 

     

    1. Allgemeine Grundlagen

    Frage

    Antwort 

    1.Was ist Rechtshilfe?

    Rechtshilfe ist die Unterstützung, die für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit (§ 1 Abs. 2 IRG – Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) in einem anderen Staat gewährt wird. Ob das Verfahren von einem Gericht oder einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder von einer anderen Behörde zu leisten ist, ist unerheblich (vgl. Nr. 2 RiVASt – Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten). 

    2.Welches sind die Rechtsgrundlagen in Steuerstrafsachen?

    Diese ergeben sich aus multi- und bilateralen Verträgen sowie – ergänzend – aus dem IRG und den RiVASt. Rechtshilfe ist aber auch bei vertraglosem Zustand möglich; er richtet sich dann ausschließlich nach nationalem Recht, insbesondere dem IRG. 

    3.Was regelt das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen?

    Das EuRhÜbk vom 20.4.59 ist die Basiskonvention. Es begründet die Verpflichtung, einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten und wird ergänzt durch das 1. Zusatzprotokoll vom 17.3.78 (1. ZP-EuRhÜbk), das 2. Zusatzprotokoll vom 8.11.01 (2. ZP-EuRhÜbk) sowie durch bilaterale Verträge.  

     

    Reichweite und Schranken der Rechtshilfe ergeben sich unmittelbar aus den Bestimmungen des Übereinkommens, aus den Zusatzprotokollen, aus Vorbehalten und Erklärungen einzelner Unterzeichnerstaaten zum EuRhÜbk bzw. zum Protokoll vom 16.10.01 zum EU-RhÜbk (ZP-EuRhÜbk) und ggf. aus bilateralen Zusatzverträgen oder -vereinbarungen. 

     

    Im ZP-EU-RhÜbk wurde der Fiskalvorbehalt aufgegeben. Darüber hinaus haben sich die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Auskünfte über Bankkonten im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen zu erteilen. Ein nach nationalem Recht bestehendes Bankgeheimnis darf der Beantwortung nicht entgegen stehen. 

    4.In welchem Verhältnis stehen nationale und internationaleRegelungen?

    Nach § 1 Abs. 3 IRG sind Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorrangig anzuwenden, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Soweit im Verhältnis zu einem Staat mehrere Regelungen zur Rechtshilfe bestehen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Vorschrift herangezogen werden sollte. 

    5.Worin unterscheidet sich die Amtshilfe von der Rechtshilfe?

    Wird die Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde in einem Steuerstrafverfahren zur Ermittlung einer Steuerstraftat (§ 386 Abs. 2 AO, § 399 Abs. 1 AO und § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) oder als zuständige Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren zur Ermittlung einer Steuerordnungswidrigkeit (§ 409 AO, § 410 AO, § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) tätig, sind strafprozessuale Maßnahmen für Zwecke dieser Verfahren – wie z. B. Durchsuchung, Beschlagnahme und Zeugenvernehmung – nach den Regeln über die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen durchzuführen. 

     

    Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch wird beansprucht und gewährt, wenn die Finanzbehörden grenzüberschreitende Sachverhalte nicht mehr angemessen aufklären können, weil sie bei ihren Ermittlungen auf das eigene Staatsgebiet beschränkt sind (näher dazu das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe in Steuersachen – BMF-Schreiben 25.1.06, BStBl I, 26).  

    6.Können auch nach Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens noch Auskünfte eingeholt werden?

    Ja, unter Beachtung des § 393 AO. Soweit die Finanzbehörde ausschließlich im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren tätig wird, sind Auskünfte aber nach den Regeln über die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen einzuholen bzw. Ermittlungen aufgrund eines ausländischen Rechtshilfeersuchens nur nach den straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Hierdurch sollen insbesondere Verwertungsverbote vermieden werden.  

    7.In welchem Verhältnis stehen Rechtshilfeverkehr und Steuergeheimnis?

    Das Steuergeheimnis gilt auch ggü. ausländischen Behörden. Es steht jedoch dem Rechtshilfeverkehr nicht entgegen, soweit 

    • die mit einem deutschen Rechtshilfeersuchen verbundene Offenbarung steuerlicher Verhältnisse zur Durchführung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig und erforderlich ist oder
    • die mit der Erledigung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens verbundene Offenbarung steuerlicher Verhältnisse durch völkerrechtliche Vereinbarungen oder durch § 117 AO i.V. mit § 59 Abs. 3 IRG ausdrücklich zugelassen ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).

     

    Alle Angaben, die den deutschen Finanzbehörden im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen zugehen, unterliegen dem Steuergeheimnis (vgl. Checkliste in PStR 07, 84 ff.).  

    8.Wonach bestimmt sich der Umfang der Rechtshilfe?

    Nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen (§ 1 Abs. 3 IRG) oder nach §§ 59 ff. IRG kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht: 

    • Durchsuchung von Personen und Räumen;
    • Beschlagnahme und Herausgabe von Beweismitteln;
    • Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen;
    • Einnahme richterlichen Augenscheins;
    • Zustellung von Verfahrensurkunden.
     

     

    2. Deutsche Rechtshilfeersuchen an das Ausland

    Frage

    Antwort 

    1.Ab wann kann Rechtshilfe beantragt werden?

    Erforderlich ist ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Bei Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO ist nur Amtshilfe möglich. 

    2.Kann die ermittelnde Finanzbehörde ein Rechtshilfeersuchen stellen?

    Nein. Nach dem EuRhÜbk sind die Justizbehörden zuständig. In der deutschen Erklärung zu Art. 24 EuRhÜbk sind die Staatsanwaltschaften als Justizbehörden aufgeführt, nicht jedoch die Finanzbehörden und ihre Straf- und Bußgeldsachenstellen. Hält die Finanzbehörde ein Rechtshilfeersuchen für erforderlich, muss sie sich an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden. 

     

    Anderes gilt aber dann, wenn die Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren selbständig ermittelt (§ 386 Abs. 2 AO). Dann kann sie Ersuchen auf der Grundlage bilateraler Verträge selbst stellen, sofern sie in dem betreffenden Vertrag als berechtigte Behörde benannt ist. 

    3.Welche inhaltlichen Anforderungen gelten an Rechtshilfeersuchen?

    Muster finden sich in Nr. 150 RiVASt: 

    • Der Sachverhalt ist knapp und so weit darzustellen, wie es für die sachgerechte Erledigung erforderlich ist. Schwierige steuerrechtliche Zusammenhänge sind zu erläutern. Fachausdrücke und Abkürzungen sind zu vermeiden oder kurz zu erläutern.
    • Änderungen der Sachlage nach Abgang des Ersuchens sind der ausländischen Behörde sofort anzuzeigen (Nr. 31 RiVASt).
    • Auf die nach deutschem Recht bestehenden Aussage-, Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte (§§ 136 Abs. 1, 52 ff. StPO) ist hinzuweisen.
    4.Ist der Beschuldigte über das Rechtshilfeersuchen zu unterrichten?

    Nein, es besteht keine Verpflichtung hierzu. Der Beschuldigte kann jedoch auf das beabsichtigte Ersuchen hingewiesen werden, etwa um eine aktive Mitwirkung am Verfahren zu veranlassen. 

     

     

    3. Länderspezifische Besonderheiten

    Besonderheiten im Rechtshilfeverkehr mit 

    Antwort 

    1.Liechtenstein

    Liechtenstein hat das EuRhÜbk unterzeichnet, leistet aber keine Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen. Soweit Rechtshilfe für andere Straftaten gewährt wird, dürfen die Unterlagen im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen  

    • einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt,
    2.Luxemburg

    Luxemburg hat das EuRhÜbk, das 1. ZP-EuRhÜbk, das SDÜ, das EU-RhÜbk und das ZP-EU-RhÜbk unterzeichnet. Bis zum Inkrafttreten des EU-RhÜbk und des ZP-EU-RhÜbk leistet Luxemburg nach der luxemburgischen Erklärung zu Art. 2 des EuRhÜbk Rechtshilfe hinsichtlich sämtlicher Steuerarten, wenn das dem Ersuchen zugrunde liegende Delikt den qualifizierten Tatbestand des § 396 Abs. 5 der luxemburgischen Abgabenordnung erfüllen würde. Dieser erfordert 

    • die Hinterziehung eines “nicht unerheblichen Steuerbetrages (entweder in absoluter Höhe [mehr als 125.000 EUR] oder in relativer Höhe [mehr als 25 % der Jahressteuer]) und
    • eine Täuschung der Finanzbehörde durch “systematische betrügerische Handlungen“ (wobei sich die luxemburgische Justiz am schweizerischen Tatbestand des Abgabebetrugs orientiert, allerdings nicht den strengen Maßstäben folgt, wie sie das Schweizerische Bundesgericht aufgestellt hat).

     

    Bei der Umsatzsteuer enthält Art. 50 SDÜ eine weitere, in sich eigenständige Rechtshilfeverpflichtung (vgl. auch www.bmj.bund.de/web/pdf/strafr_staaten/luxembur.pdf). 

    3.Österreich

    Österreich hat das EuRhÜbk, das 1. ZP-EuRhÜbk, das SDÜ, das EU-RhÜbk und das ZP-EU-RhÜbk unterzeichnet. Darüber hinaus ist der Vertrag zwischen Deutschland und Österreich über die Ergänzung des EuRhÜbk vom 31.1.72 und der Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4.10.54 zu beachten. 

     

    Österreich unterscheidet zwischen verwaltungsbehördlicher Amtshilfe und gerichtlicher Rechtshilfe in Steuerstrafsachen. Gerichtliche Rechtshilfe kommt regelmäßig ab einem Betrag von mehr als 75.000 EUR hinterzogener Steuern in Betracht (näher dazu Kutzner PStR 07, 57; Steiner ZEV 07, 221; vgl. auch www.bmj.bund.de/web/pdf/strafr_staaten/oesterre.pdf). 

    4.Schweiz

    Die Schweiz hat das EuRhÜbk, das 1. ZP-EuRhÜbk und das 2. ZP-EuRhÜbk unterzeichnet. Unter Hinweis auf Art. 2 EuRhÜbk wird keine Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen geleistet.  

     

    Nach Art. 3 Abs. 3 des schweizerischen Bundesgesetzes über Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) kann einem Ersuchen um Rechtshilfe entsprochen werden, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist. Ein solcher liegt vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmäßig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird.  

     

    Der Tatbestand des Abgabebetrugs ist weiter als jener des Steuerbetrugs (Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer), der eine Täuschung der Steuerbehörden durch gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter voraussetzt (näher dazu Kaligin StraFo 02, 6; Esskandari wistra 02, 87; Endres wistra 02, 457; Holenstein PStR 05, 16; vgl. www.bmj.bund.de/web/pdf/strafr_staaten/schweiz.pdf). 

    5.USA

    Deutschland und die USA haben am 14.10.03 einen Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet, der noch nicht in Kraft getreten ist und zu dem ein Zusatzvertrag vom 18.4.06 existiert.  

     

    Am 25.6.03 wurde zwischen der Europäischen Union und den USA ein Abkommen über Rechtshilfe abgeschlossen (vgl. auch www.bmj.bund.de/web/pdf/strafr_staaten/10599.pdf). 

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 9 | ID 116720

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