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  • 23.12.2009 | Steuerstrafrecht

    Praxiswissen zur Strafverfolgungsverjährung

    von RA Dr. Martin Wulf, Berlin

    Kaum ein Steuerstrafverfahren lässt sich ohne eine Prüfung der Verjährungsfrage sachgerecht bearbeiten. Die notwendige Übersicht wird in der Praxis dadurch erschwert, dass nebeneinander sowohl die strafrechtliche Strafverfolgungsverjährung und die steuerliche Festsetzungsverjährung zu bedenken sind. Die Beherrschung der Verjährungsfragen ist für eine sachgerechte Vertretung des Mandanten aber extrem wichtig, denn mit großer Regelmäßigkeit lassen sich hier Teilerfolge erzielen. Gedanklich muss die Prüfung stets in drei Schritten erfolgen:  

    • Wann beginnt die Verjährung,
    • welche Frist gilt und
    • welche „Fristverlängerungen“ sind zu berücksichtigen?

     

    Das wesentliche Arbeitsprogramm für die Prüfung der Strafverfolgungsverjährung - unter Berücksichtung der Verlängerung nach § 376 AO (in der Fassung des JStG 2009) - wird im Folgenden dargelegt:  

    1. Verjährungsbeginn

    Der Beginn der strafrechtlichen Verjährung ist im Strafgesetzbuch geregelt. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a StGB).  

     

    1.1 Beendigung und Vollendung

    Die Beendigung ist systematisch von der Vollendung, dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs, zu unterscheiden. Die Beendigung kann durchaus erst später als die formelle Vollendung des Delikts eintreten, Einzelheiten hierzu sind streitig (zur „materiellen Beendigungslehre“ nur Jähnke in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 78a Rn. 3; kritisch Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., vor § 22 Rn. 2, m.w.N.). Für die Steuerhinterziehung als Erfolgsdelikt ist im Ausgangspunkt anerkannt, dass der Verjährungsbeginn sich an dem Zeitpunkt zu orientieren hat, in dem die Steuerverkürzung oder die Erlangung des Steuervorteils als gesetzlich definierter Erfolg abschließend eingetreten ist. Die überwiegende Zahl der Praxisfälle betrifft die Erfolgsvariante der Steuerverkürzung. Für den Beginn der Verjährung ist insoweit zu differenzieren zwischen der Verkürzung durch  

    • zu niedrige Festsetzung und
    • Nicht-Festsetzung.

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