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  • 01.02.2006 | Steuerstrafrecht

    Der BGH zum Kölner Müllskandal –ein kleines Repetitorium und ein Appell

    von RA Prof. Dr. Franz Salditt, Neuwied

    Der BGH hat mit Urteil vom 2.12.05 (5 StR 119/05, Abruf-Nr. 060053) die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.5.04 verworfen. Zugleich bestätigt und konkretisiert er seine jüngere Rechtsprechung zu den Erklärungspflichten von Personen, die kriminelle Einkünfte erzielt haben (BGH 5.5.04, wistra 04, 391, 393; Jäger, PStR 04, 159, Abruf-Nr. 041574). Die neue Entscheidung hat schon deshalb grundsätzliche Bedeutung. Weil die Begründung einem kleinen Repetitorium gleicht, interessiert das Urteil auch über die steuerstrafrechtlichen Aspekte hinaus. 

    1. Die erstinstanzliche Verurteilung

    1.1 Der Sachverhalt

    An der Abfallverwertungsgesellschaft AVG GmbH waren die Stadt Köln mit 50,1 v.H. und Unternehmen der Privatwirtschaft mit dem Rest des Stammkapitals beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag bedurften wesentliche Entscheidungen einer Dreiviertelmehrheit. Die Stadt Köln beauftragte die AVG GmbH mit der Abfallentsorgung in bestimmten Bereichen und zu diesem Zweck auch mit dem Bau einer Restmüllverbrennungsanlage. 

     

    Die Errichtung dieser Anlage wurde ausgeschrieben. Den Zuschlag erhielt nach manipulierter Ausschreibung als günstigster Bieter die LCS. In dem Festpreis von 792 Mio. DM war eine schmiergeldbedingte Erhöhung des Werklohns von 24 Mio. DM enthalten. LCS zahlte die Schmiergelder, wie vereinbart, über Schweizer Firmen zugunsten von zumindest vier abgesprochenen Empfängern aus. Dabei handelte es sich um den Geschäftsführer der AVG GmbH, ferner um den Geschäftsführer der LCS, außerdem um einen politischen Vermittler sowie um den einflußreichen stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats der AVG GmbH, dessen Unternehmen zu 25,1 v.H. an dieser beteiligt war. 

     

    1.2 Das Verfahren

    Das Landgericht Köln hat den Geschäftsführer der AVG GmbH wegen Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Geschäftsführer der LCS wurden wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und eine Geldstrafe verhängt. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Angeklagten und die Verfallsbeteiligte (LCS) unterblieb. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft – diese war vom Generalbundesanwalt nur zum Teil vertreten worden – hatten keinen Erfolg. 

    2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    2.1 Zur Verurteilung wegen Untreue

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