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  • 01.03.2005 | Steuerhinterziehung

    Zum maßgeblichen Tatzeitpunkt bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    von RAin FAinStR Alexandra Kindshofer, München, und RA Dr. Carsten Wegner, Berlin
    Der Begehungszeitpunkt einer Beihilfe (§ 27 StGB) zur Steuerhinterziehung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung als solcher und nicht nach dem Begehungszeitpunkt der Haupttat. Eine Ausrichtung an der Haupttat widerspricht § 8 StGB, dem Bestimmtheitsgebot sowie dem Rückwirkungsverbot (BGH 11.1.05, 5 StR 510/04, Abruf-Nr. 050386).

     

    Sachverhalt

    Der – anderweitig verfolgte – Geschäftsführer einer GmbH hatte in den Jahren 2000 (Steuererklärung vom 12.11.01) und 2001 (Steuererklärung vom 12.12.02) KSt und GewSt hinterzogen. Der Angekl. hatte zusammen mit dem Haupttäter (Geschäftsführer) Geschäftspartner veranlasst, fällige Zahlungen nicht auf das in Deutschland geführte Geschäftskonto, sondern ins Ausland zu überweisen. Die verschleierten Einnahmen gingen nicht in die Steuererklärungen der GmbH ein. Das LG verneinte den Tatbeitrag des Angekl. bei der Erstellung der Steuererklärungen ausdrücklich. Sein Tatbeitrag habe sich vielmehr „in seiner sonstigen Tätigkeit für die GmbH, die als einheitliche Handlung zu werten“ sei, erschöpft. Der Angekl. wurde gleichwohl wegen einer tateinheitlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (2000) und zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (2001) verurteilt. Die Revision des Angekl. hatte Erfolg. 

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des BGH hat das LG verkannt, dass es für die Strafbarkeit des Angekl. auf den Zeitpunkt der Begehung der Beihilfehandlung als solcher ankommt (vgl. § 2 Abs. 1und 2sowie § 8 StGB) und nicht nach dem Begehungszeitpunkt der – hier teilweise nach In-Kraft-Treten des § 370a AO – begangenen steuerstrafrechtlichen Haupttaten (vgl. BGHR StGB § 8 Teilnehmer 1 m.w.N.). Eine Ausrichtung an der Haupttat widerspreche dem Grundgedanken des § 8 StGB, dem Bestimmtheitsgebot sowie dem Rückwirkungsverbot. 

     

    Auf die Beihilfehandlung des Angekl. könnte § 370a AO – jenseits der verfassungsrechtlichen Fragen (Jäger/Birke PStR 04, 204) – nur Anwendung finden, wenn seine Handlungen erst nach dem 27.12.01 tatsächlich abgeschlossen und damit i.S. des § 2 Abs. 2 StGB beendet waren. Dies hat der Tatrichter jedoch gar nicht festgestellt. Nähere Angaben dazu, innerhalb welcher Zeiträume der Angekl. auf die Geschäftspartner eingewirkt haben soll, Zahlungsflüsse zu verlagern, fehlen. Insbesondere bleibe offen, ob der Angekl. den abweichenden Zahlungsweg schon im Jahre 2000 vereinbarte und später selbstständig von den Geschäftspartnern fortgeführt wurde oder ob der Angekl. jeweils zeitnah den abweichenden Zahlungsweg (aktiv) veranlasste. 

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