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  • 01.08.2006 | Steuerhinterziehung

    Verlängerung der Festsetzungsverjährung zu Gunsten steuerunehrlicher Bürger?

    von RA Dr. Claus-Arnold Vogelberg, RiAG a.D., Münster und Hamm
    Vorsätzlich unvollständige Angaben in einer Steuererklärung führen selbst dann zu einer Steuerhinterziehung, wenn nach Anrechnung von Abzugsbeträgen keine Steuerschuld verbleibt. Steuerhinterziehung bewirkt die Verlängerung der Festsetzungsverjährung nicht nur zu Ungunsten, sondern auch zu Gunsten steuerunehrlicher Bürger (FG München 10.11.05, 15 K 3231/05, EFG 06, 473, NZB, BFH: VIII B 232/05, Abruf-Nr. 061909).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger gaben am 26.3.99 die ESt-Erklärung für das Jahr 1997 ab. Durch ESt-Bescheid vom 21.6.99 setzte das FA die ESt auf 0 DM fest. Mit Schreiben vom 23.12.04 reichten die Kläger sowohl eine Selbstanzeige als auch gleichzeitig eine StraBEG-Erklärung für bisher nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen der Jahre 1993 bis 2002 ein.  

     

    Nach einer Probeberechnung des FA wären unter Anrechnung der KapESt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) – soweit die Beträge über die Selbstanzeige nacherklärt wurden – umgerechnet 4.239,40 EUR zu erstatten gewesen. Eine Änderung des ESt-Bescheides lehnte das FA unter Hinweis auf die 4-jährige Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) ab. Eine 10-jährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO wollte das FA nicht anerkennen, weil sich unter Anrechnung der KapESt kein ESt-Mehrbetrag ergibt und folglich objektiv keine – für die Verlängerung der Festsetzungsverjährung erforderliche – Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorliegt. Den Einspruch hat das FA zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die Verpflichtungsklage. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kläger haben den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 370 AO dadurch verwirklicht, dass sie ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen vorsätzlich unvollständig erklärt haben. Die Steuern konnten deshalb nicht in voller Höhe festgesetzt werden. Dass die KapESt für Rechnung der Kläger einbehalten und an das FA abgeführt worden war (§ 43 EStG), berührt weder deren Erklärungspflicht noch die Höhe der festgesetzten ESt, weil die KapESt unabhängig von der Erklärungspflicht erhoben wird. 

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