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  • 21.04.2011 | Steuerhinterziehung

    Steuerstrafrechtliche Risiken des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten

    von RA Michael Bisle, FA StR, Augsburg

    Die Liechtensteiner Steuer-Affäre hat gezeigt, dass auch ältere Mitbürger erhebliche Kapitalguthaben im Ausland angesammelt haben, deren Erträge regelmäßig nicht in den Steuererklärungen angegeben sind. Soweit nun für den älteren Mitbürger ein Betreuer bestellt ist, der von der Steuerunehrlichkeit des Betreuten Kenntnis erlangt, stellt sich die Frage, ob er die Finanzbehörde davon - notfalls auch gegen den Willen des Betreuten - informieren muss bzw. welche steuerstrafrechtlichen Risiken sich für ihn dabei ergeben. Nachfolgender Beitrag stellt Handlungsmöglichkeiten und -pflichten in einem solchen Betreuungsfall dar.  

    1. Zivilrechtliche Grundlagen

    Die Betreuung ist in §§ 1896 ff. BGB geregelt. Nach § 1896 Abs. 1 BGB kann für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, ein Betreuer bestellt werden. Die Bestellung erfolgt dabei durch das Betreuungsgericht entweder auf eigenen Antrag des Betreuten oder von Amts wegen. Nach § 1896 Abs. 2 BGB darf dabei die Betreuung nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Der Betreuer kann auf Wunsch des Betreuten ausgewählt werden (§ 1897 Abs. 4 und 5 BGB). Schlägt der Betreute einen Angehörigen vor, so ist dieser zu bestellen, sofern dessen Auswahl nicht dem Wohl des Betreuten zuwider läuft (Palandt-Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1897 Rn. 16). Ist kein geeigneter Angehöriger vorhanden, kann die Betreuung auch einem Berufsbetreuer (§ 1897 Abs. 6 BGB) übertragen werden oder einem Verein oder einer Behörde (§ 1900 BGB). Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten bleibt von der Bestellung des Betreuers unberührt, sofern nicht Geschäftsunfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit besteht (§ 104 Nr. 2 BGB).  

    2. Steuerliche Pflichten

    Entsprechend dem Grad der Krankheit ist die Betreuung nur für die Aufgabenkreise anzuordnen, in denen die Betreuung erforderlich ist. Insofern hat der Betreuer die steuerlichen Pflichten des Betreuten nur dann wahrzunehmen, wenn der Aufgabenkreis die Vertretung gegenüber Behörden und die Wahrnehmung der finanziellen Belange des Betreuten mitumfasst, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn die Betreuung den Bereich der Vermögenssorge umfasst.  

     

    2.1 Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter (§ 34 AO)

    Umfasst die Betreuung auch den Bereich der Vermögenssorge und damit auch die Besorgung der steuerlichen Pflichten des Betreuten, handelt es sich bei dem Betreuer um einen gesetzlichen Vertreter i.S. des § 34 AO (Klein/Rüsken, AO, 8. Aufl., § 34 Rn. 5). Die Vertreter i.S. des § 34 AO werden Verpflichtete kraft eigenen Rechts. Insofern ist die Pflicht, die steuerlichen Pflichten des Betreuten zu erfüllen umfassend. Neben der wohl wichtigsten Pflicht, der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, zählen hierzu auch Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, Auskunfts- und Vorlagepflichten sowie Steuereinbehaltungs-, Entrichtungs- und Duldungspflichten (Klein/Rüsken, a.a.O., § 34 Rn. 13). Der Betreuer ist damit grundsätzlich auch verpflichtet, Erklärungen, die unrichtig oder unvollständig abgegeben worden sind, nach § 153 AO zu berichtigen, wenn er dies feststellt. Dies gilt zutreffenderweise auch für Erklärungen, die nicht aus der Amtszeit des Betreuers stammen, sondern vorherige Veranlagungszeiträume betreffen (so auch Tipke/Kruse, AO, § 153 Rn. 3).  

     

    2.2 Eigene steuerliche Handlungsfähigkeit des Betreuten (§ 79 AO)

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