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  • 01.04.2008 | Steuerhinterziehung

    Schweiz: Sind gestohlene Daten eine tragfähige Basis für ein Rechtshilfe- bzw. Amtshilfeersuchen?

    von RA Daniel Holenstein, eidg. dipl. Steuerexperte, Zürich

    Nach der medienwirksam inszenierten Hausdurchsuchung beim ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der deutschen Post, Klaus Zumwinkel, wurde bekannt, dass die StA Bochum im Besitz von Datensätzen ist, welche ein ehemaliger Mitarbeiter der liechtensteinischen LGT Treuhand AG entwendet und danach den deutschen Behörden für mehrere Mio. EUR verkauft hat. In der Folge haben auch deutsche Regierungsmitglieder öffentlich ihre Genugtuung über diesen „Coup“ zum Ausdruck gebracht. 

     

    Sollten die bei der LGT Treuhand AG entwendeten Daten nicht ausreichen, um den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung zu erhärten, müssen sich die deutschen Behörden weiteres Beweismaterial beschaffen. Unterhält ein der Steuerhinterziehung Verdächtigter Beziehungen zu Schweizer Banken, ist es den deutschen Behörden verwehrt, die belastenden Unterlagen direkt zu beschaffen. Im Verhältnis zur Schweiz stehen den deutschen Behörden sowohl die Rechts- als auch die Amtshilfe offen. Letztere ist auf die Verfolgung von Steuerstraftaten begrenzt, welche am oder nach dem 1.1.04 begangen wurden. 

     

    Es geht hier nicht um die Frage, ob die Voraussetzungen der Rechts- bzw. Amtshilfe erfüllt sind, insbesondere ob ein rechts- bzw. amtshilfefähiges Vergehen (Abgabe- bzw. Steuerbetrug) vorliegt (Holenstein, Rechtshilfe der Schweiz in Steuerstrafsachen, PStR 05, 16 ff.; Holenstein, Amtshilfe der Schweiz in Steuerstrafsachen, PStR 05, 67 ff.). Vielmehr ist zu untersuchen, ob die schweizerischen Behörden die Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden verweigern können, weil die dem Rechts- bzw. Amtshilfeverfahren zugrunde liegenden Daten einem „Datendieb“ abgekauft wurden.  

     

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