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  • 01.08.2007 | Steuerhinterziehung

    Schätzung im Steuerstrafverfahren

    Schätzungen im Steuerstrafverfahren obliegen allein dem Tatrichter. Der BGH hat die Voraussetzungen für derartige Schätzungen nochmals verdeutlicht (BGH 24.5.07, 5 StR 58/07, Abruf-Nr. 072113).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte hatte die Umsätze seines asiatischen Schnellrestaurants teilweise nicht in der Buchhaltung erfasst und so erhebliche Steuerverkürzungen herbeigeführt. Aussagekräftige Geschäftsunterlagen konnte die Steufa nicht auffinden. Der Angeklagte räumte die Hinterziehungen dem Grunde nach ein, machte jedoch Einwendungen gegen die bei der Gewinnermittlung verwendeten Rohgewinnaufschlagsätze geltend. Das LG hatte die Höhe der Betriebseinnahmen durch Schätzung ermittelt und dabei einen Rohgewinnaufschlag von 350 v.H. sowie einen Reingewinnsatz von 32 v.H. bzw. 33 v.H. angesetzt. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil die – strafverschärfenden – Feststellungen zum Umfang der verkürzten Steuern nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung basierten. 

     

    Entscheidungsgründe

    Im Steuerstrafverfahren werden Besteuerungsgrundlagen geschätzt, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist. Zur Durchführung der Schätzung kommen die im Besteuerungsverfahren anerkannten – und erforderlichenfalls kombiniert anzuwendenden – Schätzungsmethoden in Betracht. Auch die Heranziehung der Richtsatzsammlung des BMF ist zulässig. Die Schätzung obliegt allein dem Tatrichter. Er darf Schätzungen der Finanzbehörden nur übernehmen, wenn er von ihrer Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt ist. In jedem Fall hat der Tatrichter in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, wie er zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist (BGH 26.4.01, wistra 01, 308).  

     

    Das Urteil des LG enthielt keine Angaben dazu, wie der Rohgewinnaufschlagsatz bestimmt worden war, zumal die amtliche Richtsatzsammlung für Imbissbetriebe lediglich Aufschläge von 117 v.H. bis 270 v.H. vorsah. Der bloße Hinweis auf Angaben eines als Zeugen gehörten Steuerfahnders, er habe bei „Vergleichsbetrieben“ Aufschlagsätze zwischen 320 v.H. und 418 v.H. festgestellt, reicht nach Auffassung des Senats nicht aus. Hier hätte das LG weitere Ausführungen zur tatsächlichen Vergleichbarkeit dieser Betriebe mit der Gaststätte des Angeklagten machen müssen. 

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