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  • 26.02.2008 | Steuerhinterziehung

    Reisepass wurde nicht ausgestellt

    Steuerliche Verpflichtungen als Grund einer Passversagung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG bestehen schon dann, wenn ein vollziehbarer, nicht offensichtlich rechtswidriger Steuerbescheid ergangen ist (OVG Berlin-Brandenburg 11.9.07, 5 S 56/07, Abruf-Nr. 080480).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht, die zuständige Behörde (Antragsgegner) durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm einen Reisepass zu erteilen. Der Antrag blieb erfolglos. 

     

    Entscheidungsgründe

    § 7 Passgesetz (PassG) zählt in Abs. 1 neun Gründe auf, bei deren Vorliegen dem Passbewerber der Pass zu versagen ist. Ein Passversagungsgrund i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber  

    • sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder
    • den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder
    • schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will.

     

    Eine steuerliche Verpflichtung besteht nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg schon dann, wenn ein vollziehbarer, nicht offensichtlich rechtswidriger Steuerbescheid ergangen ist. Auf die Bestandskraft des Bescheides oder rechtskräftige Feststellung kommt es nicht an (VGH Mannheim NJW 90, 660; OVG Münster DVBl 96, 576). Ebenfalls unbeachtlich ist, ob die Entziehungsabsicht bereits bei Erzielung des steuerpflichtigen Einkommens bestand – also zielgerichtet Steuern i.S. von § 370 AO hinterzogen werden sollten – oder erst später hinzutrat. 

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