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  • 01.05.2007 | Steuerhinterziehung

    In dubio pro reo im Besteuerungsverfahren

    Die subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO und § 370 AO sind auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen (BFH 7.11.06, VIII R 81/04, Abruf-Nr. 070567).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein Notar, hatte im Jahr 1999 ein Auskunftsersuchen des FAFuSt erhalten. Daraufhin erklärte er, dass er im Jahre 1993 Wertpapiere im Wert von etwa 450.000 DM im Ausland angelegt und die daraus resultierenden Zinserträge bisher nicht versteuert habe. Da der Kläger die Herkunft der 450.000 DM nur teilweise nachweisen konnte, unterstellte die Steufa, dass das zum 31.12.92 vorhandene Kapital über Jahre hinweg neben dem bisher schon erklärten Vermögenszuwachs angespart worden sei. Das FA erließ deshalb auch für 1987 bis 1992 entsprechend geänderte ESt-Bescheide. Mit der Revision rügte das FA, das FG (EFG 05, 246) habe die Anforderungen an das Beweismaß für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerhinterziehung überspannt. 

     

    Entscheidungsgründe

    Zutreffend habe das FG seine Entscheidung auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ gestützt. Es habe zwar nicht hinreichend zwischen den Fragen unterschieden, nach welchen Maßstäben im Besteuerungsverfahren das Vorliegen einer Steuerhinterziehung einerseits und deren genaue Höhe andererseits festzustellen sind. Dies sei jedoch unschädlich, da jedenfalls die subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen sind.  

     

    Die erforderlichen Feststellungen sind nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern nach denjenigen der AO und der FGO zu treffen (BFH 5.3.79, BFHE 127, 140, 145). Aber auch im Besteuerungs- und FG-Verfahren gilt der strafverfahrensrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“. Dies bedeutet keine Übernahme von Grundsätzen des Strafverfahrensrechts, sondern lässt sich daraus ableiten, dass das FA im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast für steueranspruchsbegründende Tatsachen trägt.  

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