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  • 01.07.2006 | Steuerhinterziehung

    „Fristerschleichung“ als Steuerhinterziehung?

    von RD Stefan Rolletschke, Alfter/Köln

    Nicht selten vergisst ein Steuerpflichtiger, rechtzeitig Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO) oder fristgerecht Klage gegen eine Einspruchsentscheidung zu erheben (§ 47 Abs. 1 S. 1 FGO). Zwar besteht insoweit bei unverschuldeter Fristversäumung die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 110 AO, 56 FGO). Da das Wiedereinsetzungsverfahren aber eine Vielzahl an Fallstricken bereithält, „wählt“ mancher Steuerpflichtiger – in der Rechtswirklichkeit wohl auf Anraten seines steuerlichen Beraters – die Ausflucht, den Steuerbescheid oder die Einspruchsentscheidung erst gar nicht erhalten zu haben.  

     

    In diesen Fällen versagt die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, wonach das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen gilt. Da das FA den Zugang im Zweifel nachzuweisen hat (Tipke/Kruse, § 122 Rn. 67), diesen Nachweis aber praktisch nicht erbringen kann, wird es üblicherweise das Schriftstück neu bekannt geben und so die Einspruchs- oder Klagefrist erneut in Gang setzen. 

     

    Fall 1

    S vergisst in seiner ESt-Erklärung die Geltendmachung steuermindernder Tatsachen. Das fällt ihm aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist auf. Um dieses Versäumnis zu „heilen“, ruft er das FA an und erkundigt sich nach dem Bearbeitungsstand seiner Steuererklärung. Auf Grund seiner Einlassung, noch keinen ESt-Bescheid erhalten zu haben, gibt das FA den Bescheid erneut bekannt. S legt fristgerecht Einspruch ein und erklärt die vergessenen Ausgaben nach. Das FA hilft dem Einspruch ab, indem es die Beträge zu Recht anerkennt. 

     

     

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