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  • 29.10.2008 | Steuerhinterziehung

    Berichtigungsanzeige geht an falsches Finanzamt

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Reicht ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Berichtigungsanzeige i.S. des § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO bei einem unzu­ständigen FA ein, so ist die Anzeige zwar erstattet; zur Berechnung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ist jedoch grundsätzlich auf den Eingang beim zuständigen FA abzustellen (BFH 28.2.08, VI R 62/06, Abruf-Nr. 081416).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erwarb von der Muttergesellschaft seines Arbeitgebers Aktien­optionsscheine auf den Erwerb ihrer Aktien. Diese waren an das Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber gekoppelt. Der Kläger erklärte die Einnahmen in den ESt-Erklärungen 1994 – eingegangen am 6.11.95 – und 1995 – eingegangen am 19.7.96 – nicht. Das FA erließ, wie beantragt, am 2.1.96 (für 1994) und am 25.9.96 (für 1995) ESt-Bescheide.  

     

    Am 14.10.99 ging ein Schreiben des Arbeitgebers an das Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers. In dem Schreiben heißt es u.a.: „Die nachfolgende Erklärung wird abgegeben, da nach Auffassung der Finanzverwaltung die Aktienoptionen von Mitarbeitern bei Ausübung der Option steuerpflichtig sein sollen. Im Hinblick auf §§ 371, 378 AO teilen wir, rein vorsorglich, namens und im Auftrag der in Anlage 1 namentlich aufgeführten Arbeitnehmern – der Kläger war auch aufgeführt – mit, dass der Arbeitgeber evtl. verpflichtet gewesen sein könnte, aus den Leistungen der amerikanischen Muttergesellschaft an die deutschen Mitarbeiter LSt und KiSt sowie SolZ einzubehalten … Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Frage der Steuerpflicht noch höchstrichterlich strittig ist.“  

     

    Am 21.2.00 schickte das Betriebsstätten-FA eine Kontrollmitteilung über die geldwerten Vorteile aus dem Optionsprogramm an das Veranlagungs-FA des Klägers. Das Schreiben kam nicht an. Erst am 21.1.03 wurde das FA über den Sachverhalt informiert. Daraufhin erließ das FA am 19.5.03 geänderte Bescheide (§ 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Der Einspruch, mit dem der Kläger Festsetzungsverjährung geltend machte, blieb ohne Erfolg.  

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