01.03.2005 | Steuerhinterziehung
Bekämpfung der Schwarzarbeit
zum Beitrag von Prof. Dr. Wolfgang Joecks, Greifswald, wistra 04, 441
| Das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung ist in seinen wesentlichen Teilen am 1.8.04 in Kraft getreten. | 
Stellungnahme der Literatur
Der Autor untersucht in seinem Beitrag die straf- und bußgeldrechtlichen Neuregelungen und nimmt eine erste Bewertung vor. Im Einzelnen:
- Nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG ist das Erbringen oder Ausführenlassen von Dienst- oder Werkleistungen unter Missachtung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten Schwarzarbeit.
- § 9 SchwarzArbG stellt das Erschleichen von Sozialleistungen unter Strafe. § 10 SchwarzArbG sanktioniert die Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen.
- Erheblich geändert worden ist § 266a StGB. Während § 266a Abs. 1 StGB bisher als untreueähnlicher Tatbestand lediglich das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen erfasste, ist künftig auch das Vorenthalten des Arbeitgeberanteils strafrechtlich erfasst.
- In den Fällen der Strafbarkeit nach § 266a Abs. 2 StGB besteht die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 266a Abs. 6 StGB. Der Absatz ist unglücklich formuliert: Man wird die Vorschrift, wenn sie nicht ins Leere laufen soll, ähnlich wie § 371 AO auslegen müssen.
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