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  • 03.01.2011 | Steuerhinterziehung

    Beeinflussung der Betriebsratswahl und steuerliches Abzugsverbot: Der Fall Siemens

    von Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum

    Ein angeblich strafbarer Verstoß gegen das BetrVG, der für sich genommen nicht zur Verurteilung führt, soll über das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nach sich ziehen. Dem Beitrag liegen folgende Urteile zugrunde:  

     

    • LG Nürnberg-Fürth 24.11.08, 3 KLs 501 Js 1777/2008, 3 KLs 501 Js 1777/08, ArbuR 10, 35, Abruf-Nr. 103777

    1. Der Fall

    Der Angeklagte S, Mitarbeiter der Siemens AG, schied einvernehmlich aus der Firma aus, um mit Geldern, die ihm Siemens zur Verfügung stellte, die AUB auszubauen. Die AUB ist eine von Siemens als Gegengewicht zur IG Metall auserkorene Arbeitnehmervereinigung, die bei Wahlen zu Aufsichtsrat und Betriebsrat den Einfluss der IG Metall zurückdrängen sollte. Dazu gründete S unter seinem Namen eine Unternehmensberatung, die mit Siemens Scheinverträge abschloss. Danach wurden - veranlasst durch das mitangeklagte Vorstandsmitglied F - für in Wahrheit nicht erbrachte Beratungsleistungen 30,3 Mio. EUR zuzüglich USt geleistet, die S - abgesehen von 3,2 Mio. EUR netto - vereinbarungsgemäß zur Deckung von Ausgaben verwandte, die bei Tätigkeit und Werbemaßnahmen der AUB anfielen. Ohne diese Zahlungen wäre die AUB als Verein nicht überlebensfähig gewesen, weil sie weder die Kosten der Werbemaßnahmen, noch ihrer Infrastruktur und ihrer angebotenen Leistungen aus ihren satzungsgemäßen Einnahmen hätte tragen können. Siemens machte diese Aufwendungen mit Wissen des F als Betriebsausgaben geltend.  

    2. Der Verfahrensgang

    Die erste Instanz, das LG Nürnberg-Fürth, hatte F wegen Untreue und Hinterziehung von USt und Ertragsteuern verurteilt, den S wegen Beihilfe hierzu. Ferner wurde S wegen Hinterziehung von ESt/SolZ, begangen dadurch, dass er Aufwendungen für die AUB als Betriebsausgaben in die Buchführung seiner Unternehmensberatung einstellte, sowie - aufgrund der abredewidrigen Verwendung der 3,2 Mio. EUR - wegen Betrugs zum Nachteil der Firma Siemens AG verurteilt. Die Steuerhinterziehung des F bezüglich der Ertragsteuern ebenso wie die Steuerhinterziehung des S begründete das LG mit dem Verstoß gegen das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Da Betriebsausgaben geltend gemacht worden waren, die den Gewinn nicht mindern durften, weil die Zuwendungen einen Straftatbestand (hier: § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) erfüllten, waren die entsprechenden Ertragsteuern zu niedrig festgesetzt worden.  

    Die Revision führte nur S, nicht F. Der 1. Strafsenat des BGH hatte Bedenken bezüglich der Erfüllung des Untreuetatbestands seitens F, wovon wiederum die Beihilfe abhing, deretwegen S verurteilt war. Er hielt vielmehr weitere Feststellungen für erforderlich und beschränkte in diesem Tatkomplex die Verfolgung des S „aus verfahrensökonomischen Gründen“ nach § 154a Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit wegen Betrugs. In der Revisionsinstanz ging es also nur noch um die Taten des S, nämlich um  

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