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  • 27.08.2009 | Steuerhinterziehung

    Anklageerhebung, Verjährungsunterbrechung und Ausschluss der Selbstanzeige

    von StA Dr. Peter Allgayer, Karlsruhe

    Der BGH hat klargestellt, dass auch die Tat der Einkommensteuerhinter­ziehung durch die Steuerart sowie den Veranlagungszeitraum (VZ) gekennzeichnet wird und dass insoweit nicht auf die Einkunftsarten abzustellen ist. Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Anklageerhebung, den Verfahrensgegenstand, die Verjährungsunterbrechung und den Ausschluss der Selbstanzeige. Daneben präzisiert der BGH den Zeitpunkt, ab dem die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung suspendiert ist (BGH 27.5.09, 1 StR 665/08, Abruf-Nr. 092721).  

    1. Tatbegriff bei Einkommensteuerhinterziehung

    Aus der Tatbestandsstruktur des § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO und § 370 Abs. 4 AO und den die Blankettnorm ausfüllenden Vorschriften des EStG ergibt sich, dass die materiellrechtliche und damit auch prozessuale Tat der Einkommensteuerhinterziehung durch die Steuerart und den VZ gekennzeichnet wird. Nicht abzustellen ist auf die einzelnen Einkunftsarten, da diese lediglich Rechnungsposten bilden.  

     

    1.1 Konsequenzen für die Anklageerhebung

    Die Darstellung im konkreten Anklagesatz oder Strafbefehl solle die Tat (§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO) als historischen Vorgang klar, übersichtlich und verständlich so genau bezeichnen, dass der Gegenstand des Verfahrens erkennbar und von denkbaren ähnlichen Vorgängen unterschieden werden kann. Dazu sei bei der Steuerhinterziehung das relevante Verhalten, die betroffene Steuerart, der VZ und der Taterfolg anzugeben. Es bedarf entgegen älterer Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (23.12.81, 3 Ws 601 - 605/81, wistra 82, 159; OLG Düsseldorf 30.10.90, 5 Ss 203/90 - 31/90 III, wistra 91, 32) sowie einer Literaturansicht (Volk, wistra 98, 281; Salditt, FS Volk, 09, 637) keiner weiteren Angaben zu den Einkunftsarten oder einer Verkürzungsberechnung. Insoweit gelten andere Darstellungsmaßstäbe als für Urteile (BGH 12.5.09, 1 StR 718/08, PStR 09, 177, Abruf-Nr. 092305; BGH 24.6.09, 1 StR 229/09, Abruf-Nr. 092722). Gegenstand des Verfahrens und des Urteils (§ 264 StPO) sind alle Einkunftsarten, soweit nicht eine Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a StPO erfolgt ist. Die Verkürzungsberechnung ist in das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen aufzunehmen (§ 200 Abs. 2 S. 1 StPO).  

     

    1.2 Konsequenzen für die Verjährungsunterbrechung

    Verjährungsunterbrechende Maßnahmen (§ 78c StGB) betreffen auch dann die gesamte Tat der Einkommensteuerhinterziehung, wenn zu deren Zeitpunkt hinsichtlich einzelner Einkunftsarten noch keine Verdachtsmomente bestanden haben. Entgegen einer Literaturansicht (Salditt, FS Volk 2009, 637) ist eine Verjährung einzelner Einkunftsarten nicht möglich.  

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