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  • 01.09.2006 | Steuerfahndung

    Steuerhinterziehung im Sportverein

    von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Korb

    Sowohl im Profi- als auch im Amateurbereich möchten die Verantwortlichen die Versteuerung von Einnahmen bei den Vereinen vermeiden und die Zuflüsse bei den Sportlern steuerfrei halten. Nicht immer wird dabei mit legalen Mitteln operiert. Die Steufa ist aber über die Steuervermeidungsstrategien gut informiert und lässt keine Möglichkeit aus, den Geldzufluss und -abfluss beim Verein und seinen Mitgliedern zu überprüfen. Selbst anlässlich einer Durchsuchung wegen der persönlichen Steuerhinterziehung eines Vorstandsmitglieds konnten Zufallsfunde Aufschluss über das Finanzgebaren eines Vereins geben. 

    1. Profisportbereich

    Im Profisportbereich werden Millionensummen bewegt. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Sportart es sich handelt. Selbst Randsportarten wie Ringen oder Tischtennis erfordern Etats in 6-stelliger Höhe. Um die Ausgaben „stemmen“ zu können, werden schwarze Kassen angelegt, die aus Eintrittsgeldern, Prämien, Startgeldern und Werbeeinnahmen gefüttert und zur Befriedigung der vertraglichen und sonstigen Ansprüche der Spieler verwendet werden. Der Verein führt keine USt ab, behält weder LSt noch Sozialversicherung ein und die Spieler kassieren netto. 

     

    1.1 Verdeckte Handgelder/Ablösesumme

    Um den Sportler von der Richtigkeit eines Vereinswechsels zu überzeugen, wird ihm außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen ein Handgeld gezahlt. Wechselt er während der Laufzeit eines Vertrages den Verein, werden an der Ablösesumme, die der neue an den bisherigen Verein zahlt, auch die Spieler beteiligt. Ebenso wird Profisportlern die Verlängerung ihres Vertrags „vergoldet“. Damit den Sportlern aufwändige Berechnungen erspart bleiben, betreffen die Vereinbarungen immer Nettozahlungen. Zur Abdeckung der Ausgaben erstellen in- und ausländische Personen/Firmen Scheinrechnungen über die Entwicklung von Vermarktungskonzepten oder die Beobachtung von Spielern. Die Firmen sind entweder nicht existent oder mit komfortablen Verlustvorträgen ausgestattet. Vielfach sind an diesen Vorgängen Spielervermittler beteiligt, die den angeblichen Geldabfluss beim Verein an Dritte im In- und Ausland „betreuen“. 

     

    1.2 Werbe- oder Persönlichkeitsrechte

    Es kommt auch vor, dass Spieler ihre Werbe- oder Persönlichkeitsrechte auf Dritte übertragen. Der Verein führt in seiner Buchführung Zahlungen für die Verwertung dieser Rechte auf. Tatsächlich handelt es sich aber um verdeckte Gehaltszahlungen an den Spieler. Von dieser Form der Steuervermeidung dürfte man allerdings nach der Verurteilung mehrerer Spieler und Präsidiumsmitglieder abgekommen sein (BGH 20.3.02, PStR 02, 143 Abruf-Nr. 020669,Anthony Yeboah, Eintracht Frankfurt). 

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