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  • 26.11.2009 | Steuerfahndung

    Die Rentenbezugsmitteilungen erreichen die Finanzämter - eine neue Fahndungswelle?

    von ORRin Susanne Holewa und RD Dr. Oliver Löwe-Krahl, Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Oldenburg

    Seit Jahrzehnten wurde bei der Besteuerung der Alterseinkünfte zwischen Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten unterschieden. Letztere unterlagen nur zu einem geringen Anteil der Einkommensteuer (Ertragsanteil). Eine Kontrolle der Versteuerung fand nicht statt. Hingegen mussten Pensionäre eine Steuererhebung an der Quelle auf Grundlage der vollen Bezüge hinnehmen. Das BVerfG hat den Gesetzgeber mehrfach ermahnt, diesen gleichheitswidrigen Zustand zu beenden. Aber erst durch die Entscheidung des BVerfG vom 6.3.02 (2 BvL 17/99, BStBl II 02, 618), in der das BVerfG dem Gesetzgeber für die damals geltende Rechtslage nur noch eine Karenzzeit bis zum 31.12.04 einräumte, trat eine fundamentale Änderung ein: Die Besteuerung der Renteneinkünfte wurde mit Wirkung zum 1.1.05 neu geregelt und es wurde ein effektives Kontrollsystem eingeführt (ausführlich BMF 30.1.08, BStBl I 08, 390 f.).  

    1. Neuartige Besteuerung der Altersrenten ab 2005

    Gesetzliche Altersruhegelder, Renten aus landwirtschaftlichen und berufsständischen Versorgungswerken sowie aus anderen Renten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG werden durch das Alterseinkünftegesetz (5.7.04, BStBl I 04, 554) ab 2005 schrittweise bis zur vollen Höhe im Jahr 2040 versteuert, § 22 Nr. 1 S.3a) aa) EStG. Der steuerpflichtige Teil der Rente steigt von 50 % im Jahr 2005 um 2 % jährlich, ab 2021 um 1 % jährlich. Renten, die vor dem 1.1.05 oder im Verlauf des Jahres 2005 erstmals bezogen wurden, sind für den Rest der Bezugsdauer mit 50 % der im Jahr 2005 geltenden Beträge steuerfrei gestellt.  

     

    Beispiel 1

    R bezieht seit 2003 Altersrente. Im Jahre 2005 beträgt sie 1.800 EUR monatlich. Von diesen 1.800 EUR bleiben 50 %, also 900 EUR steuerfrei. Den darüber hinausgehenden Anteil muss R versteuern: Im VZ 2005 also 900 EUR monatlich, 10.800 EUR jährlich.  

     

     

    Beispiel 2

    Im Beispiel 1 beträgt die Rente des R im Jahr 2006 durch Erhöhungen 1.850 EUR monatlich, im Jahr 2007 1.900 EUR und 2008 1.950 EUR. Für die drei VZ 2006 bis 2008 bleibt es beim steuerfreien Betrag von 900 EUR, § 22 Nr. 1 S. 3a) aa), S. 4 und 5 EStG. Der steuerpflichtige Teil der Rente steigt also in den folgenden VZ an und Rentenerhöhungen werden voll steuerpflichtig.  

     

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