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  • 26.11.2009 | Steuerfahndung

    Aktionärsverzeichnisse: FG verneint Anlass für Auskunftsverlangen

    Ermittlungen „ins Blaue hinein“, Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (BFH 19.2.09, II R 61/07, BFH/NV 09, 1586, Abruf-Nr. 093730).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    K betreibt einen Handel mit Wertpapieren. Das beklagte FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung forderte K mit Schreiben vom 27.3.03 auf, die Aktionärsverzeichnisse für 1997 bis 2002 vorzulegen. Das FA stützte sein Auskunftsverlangen auf § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 93 Abs. 1 S. 3, 97 AO und führte aus, dass im Rahmen der Steueraufsicht die Veräußerung von Anteilen an der Klägerin überprüft werden sollte.  

     

    Praxishinweis

    Das FG hat zutreffend einen hinreichenden Anlass für das Auskunftsbegehren verneint. Bei der Überprüfung einer konkreten Tätigkeit der Steufa ist zwischen der Aufgabenzuweisung (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 AO) und den zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen (§ 208 Abs. 1 S. 2 AO) zu unterscheiden (BFH 5.10.06, VII R 63/05, BStBl II 07, 155): Eine Maßnahme der Steufa ist hiernach rechtmäßig, wenn sich die Steufa im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat und ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz auch zusteht.  

     

    Für Maßnahmen der Steufa nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO muss ein hinreichender Anlass bestehen. Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte - z.B. wegen der Besonderheit des Objekts oder der Höhe des Werts - oder aufgrund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist. Ermittlungen „ins Blaue hinein“, Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind hingegen unzulässig.  

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