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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · Steuerfahndung

    Ablaufhemmung bei Ermittlungen der Steuerfahndung

    | Eine besondere Prüfungsanordnung ist für die Fahndungsprüfung nicht erforderlich. Der Umfang der Ablaufhemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 5 AO hängt davon ab, auf welche Steueransprüche sich die Fahndungsprüfung tatsächlich erstreckt hat. Wird die Fahndungsprüfung nach ihrem Beginn auf bestimmte Steueransprüche erweitert und wird dies vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Steuerpflichtigen erkennbar, tritt auch insoweit Ablaufhemmung ein (BFH 13.2.03, X R 62/00, BFH/NV 03, 740). (Abruf-Nr. 031576) |

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