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  • 26.11.2009 | Steuerberaterkanzlei

    So können Steuerberater steuerstrafrechtliche Risiken minimieren

    von RA Dirk Beyer, Kanzlei KONLUS, Bergisch Gladbach

    Bereits bei der laufenden Steuerberatung, im Vorfeld oder während einer Betriebsprüfung kann der Steuerberater das Risiko mindern, dass für seine Mandanten Nachteile durch zu Unrecht erfolgende Steuerfahndungsmaßnahmen eintreten. Diese Risikominimierung liegt auch im eigenen Interesse des Steuerberaters, weil die Steuerberaterkanzlei gegebenenfalls als Dritte durch Durchsuchungen und Beschlagnahmen belastet werden kann. Die folgenden Hinweise sind Anregungen, um ein entsprechendes Problembewusstsein zu schärfen.  

    1. Getrennte Aufbewahrung

    Im Rahmen der Durchsuchung bei einem Steuerberater als Drittem oder (seltener) Beschuldigtem dürfen die Steuerfahndungsbeamten die vorliegenden Unterlagen und EDV-Daten bezüglich geeigneter Beweismittel sichten (Durchsichtsrecht gemäß § 110 StPO). Aus diesem Grunde sollte die Durchsicht möglichst zielgenau begrenzt und durchgeführt werden können. Ist die Trennung der Daten, Akten und sonstigen Unterlagen praktisch nicht leicht durchführbar, so besteht das Risiko einer großflächigeren Durchsicht, die auch weitere Mandanten und strafrechtlich nicht entscheidende Jahre betreffen kann. Eine derartig ausschweifende Durchsicht untergräbt das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen - auch unbeteiligten - Mandanten und Steuerberater.  

     

    Praxishinweis

    Der Steuerberater sollte von Anfang an bei der Anlegung von Akten und Datenbanken zwischen beschlagnahmefreien und -fähigen Unterlagen und Daten unterscheiden (§ 97 StPO). Diese sollten getrennt aufbewahrt oder gespeichert und deutlich gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung als „Handakte“ schützt allerdings nicht generell vor einer Durchsicht gemäß § 110 StPO. Auch bei einer Handakte kommt es für die Beschlagnahmefähigkeit eines Dokuments auf jede einzelne Seite an.  

     

    Das Kanzleipersonal sollte angeleitet werden, diese Trennung und richtige Zuordnung einzuhalten und insbesondere sorgsam eine sachliche und personelle Vermischung von Akten zu vermeiden.  

    2. Vorsicht bei „Persilscheinen“

    Es kann im Einzelfall empfehlenswert sein, dass sich der Steuerberater seitens des Mandanten die Richtigkeit und Vollständigkeit von bestimmten Sachverhalten schriftlich bestätigen lässt. Jedoch ist dies eine Frage des Fingerspitzengefühls: Bei pauschalen Richtigkeitsbestätigungen ist Vorsicht geboten, da die Steuerfahndung einen solchen „Persilschein" zum Anlass nehmen könnte, dem Berater Zweifel und bedingten Vorsatz vorzuwerfen. Der Berater sollte Angaben des Mandanten stets kritisch hinterfragen.  

    3. Formalien einhalten

    Um jeden Verdacht einer Steuerhinterziehung im Keim zu ersticken, sind wichtige Formalien einzuhalten. Dazu gehört z.B. die datierte Schriftform bei Verträgen unter nahen Angehörigen und die tatsächliche, nachvollziehbare Durchführung dieser Verträge. Wichtig ist auch die Einhaltung von gesetzlichen Formalien, wie z.B. des Buch- und Belegnachweises bei innergemeinschaftlicher Lieferung oder der Ausfuhrlieferung (§ 8 ff. UStDV, § 17a ff. UStDV). Zwar ist dieser Nachweis nach neuester Rechtsprechung des BFH keine materielle Voraussetzung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug. Trotzdem sind entsprechende und umfangreiche Nachweise der Lieferung sinnvoll, um den „bösen Schein“ zu vermeiden, dass die Gegenstände nicht über die Grenze geliefert wurden. Auch ist es empfehlenswert, dass der Mandant gegenüber seinen Lieferanten auf auch formal vollständigen und richtigen Rechnungen besteht, insbesondere bei Lieferungen aus dem Ausland (z.B. Angaben über den Rechnungsaussteller und den Mandanten als Adressaten, Bezeichnung des Liefergegenstandes, Datumsangabe).  

    4. Richtige Handlungszeitpunkte erkennen

    Der Steuerberater sollte Anhaltspunkte für ein bevorstehendes Steuerstrafverfahren bzw. eine drohende Durchsuchung von Wohnung und Geschäftsräumen - auch der Beraterkanzlei - richtig einschätzen können und gegebenenfalls über eine Selbstanzeige aufklären. Sollte sich während einer laufenden Betriebsprüfung ein Verfahren ankündigen, ist zu erwägen, den Sachverhalt der Betriebsprüfung offenzulegen. Der Berater nimmt der Steufa durch eine schnelle und umfassende Aufdeckung des Sachverhalts den Wind aus den Segeln, sodass das Interesse der Steufa an strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen nachlässt. Spätestens im Zeitpunkt des Eingangs einer Prüfungsanordnung sollte bei Unklarheiten das Vorliegen einer Steuerhinterziehung überprüft werden, um diese entweder auszuschließen oder gegenüber dem FA aktiv zu werden. Typische Gefahrenmomente für ein Strafverfahren können insbesondere sein:  

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