Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 22.02.2011 | Selbstanzeigenberatung

    Der Wiederholungstäter

    von RA und Dipl.-Betriebswirt (FH) Florian Modlinger, München

    Bei einem der derzeit rechtspolitisch umstrittensten Instrumente des Steuerstrafrechts - der Selbstanzeige nach § 371 AO - wurden wesentliche Aspekte bislang kaum beleuchtet. Nachfolgend soll die Möglichkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung einer Selbstanzeige im Rahmen von später begangenen Straftaten untersucht werden. Dieser Aspekt ist weitestgehend unabhängig von der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Teilselbstanzeige und von geplanten gesetzgeberischen Novellen.  

    1. Berücksichtigung

    Die „Kollateralschäden“ einer wirksamen Selbstanzeige werden von den Beratern regelmäßig als gering eingestuft. In der Regel wird auf anfallende Hinterziehungszinsen bzw. auf disziplinarrechtliche Maßnahmen insbesondere für Beamte, Richter und Angehörige des öffentlichen Diensts abgestellt (Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 371 Rn. 218; Gehm, NJW 10, 2161, 2166; Streck, NJW 10, 1326, 1328; Keller, NWB 10, 169). Ähnliche Folgen hat ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Arzt zu befürchten, wenn die zuständige Berufskammer die Zulassung bzw. Approbation entzieht (Gehm, Stbg 10, 165, 170; OVG Lüneburg 4.12.09, 8 LA 197/09, PStR 10, 34). Die Frage der Behandlung einer Selbstanzeige in der Strafzumessung wird dagegen kaum gestellt.  

     

    Die Problematik soll an folgendem Fall aufgezeigt werden: S begeht in 2007 eine Steuerhinterziehung. In 2008 gibt er eine wirksame Selbstanzeige ab. In 2009 hinterzieht er wiederum Steuern. Die Tat wird entdeckt. Kann die Selbstanzeige aus 2008 bei einer Verurteilung wegen der Steuerhinterziehung aus 2009 strafschärfend berücksichtigt werden?  

    2. Strafschärfende Berücksichtigung von Taten ohne Verurteilung

    Eine Berücksichtigung von Sachverhalten kommt immer dann in Betracht, wenn sich aus dem Verfahren nachteilige Schlüsse auf die Tat oder Täterpersönlichkeit ergeben (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, § 46 Rn. 33).  

     

    2.1 Vorleben des Täters