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  • 01.03.2006 | Selbstanzeige

    Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO bei rechtswidriger Prüfungsanordnung

    von RA Thomas Wenzler, FAStR, Köln
    Mit Beschluss vom 16.6.05 wirft der BGH in einem obiter dictum die Frage auf, inwieweit das Erscheinen eines Prüfers auf Grund einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 AO entfaltet (BGH 16.6.05, 5 StR 118/05, PStR 05, 204, Abruf-Nr. 052078).

     

    Diese Frage ist bisher weder steuerrechtlich noch steuerstrafrechtlich entschieden, worauf der BGH in seinem Beschluss selbst hinweist. In der Literatur werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rn. 155.1 ff. und Salditt, PStR 05, 233 f.).  

     

    Die Auffassung des BGH

    Der BGH kommt im Rahmen eines obiter dictum zu dem Ergebnis, dass eine Prüfung auf Grund nichtiger Prüfungsanordnung keine Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 AO entfaltet. Für den Fall einer „nur“ rechtswidrigen Prüfungsanordnung lehnt er dies ab. Mit der Regelung der Selbstanzeige verfolge der Gesetzgeber vornehmlich den Zweck, dem Täter einen Anreiz zu geben, bisher verheimlichte Steuerquellen zu offenbaren. Daher solle die Straffreiheit nicht eintreten, wenn die bisher verborgene Steuerquelle durch die Finanzbehörde bemerkt wurde oder wenn sie nach dem normalen Verlauf der Dinge alsbald bemerkt würde.  

     

    Die Situationen, in denen eine nachträgliche Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nicht mehr erreicht werden könne, seien aus Gründen der Rechtssicherheit weitgehend objektivierend beschrieben. Bereits nach dem Wortlaut von § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO werde nicht auf die Anordnung oder die Durchführung der – möglicherweise mehrere Wochen dauernden – Prüfung abgestellt, sondern auf das tatsächliche Erscheinen des Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung. Nach dem Sinn und Zweck des § 371 AO erscheine es in dieser Situation, in der mit der baldigen Aufdeckung der bisher verheimlichten Steuerquelle zu rechnen sei, nicht mehr angezeigt, dem Steuerstraftäter für deren Offenbarung Straffreiheit in Aussicht zu stellen. 

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