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  • 26.03.2010 | Selbstanzeige

    Selbstanzeigesperre beim Finanzbeamten, Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 2 StGB

    von RD Stefan Rolletschke Alfter/Köln

    Begeht ein Finanzbeamter unter Missbrauch seiner Stellung eine Steuerhinterziehung, so bewirkt auch das Erscheinen eines Prüfers der Innenrevision eine Selbstanzeigensperre. Eine Schadenswiedergutmachung i.S. des § 46a Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringt (BGH 20.1.10, 1 StR 634/09, Abruf-Nr. 100873).

     

    Sachverhalt

    Die Angeklagten P und L (Finanzbeamter beim FA G) machten in ESt-Erklärungen von Mitgliedern des von P geleiteten Lohnsteuerhilfevereins tatsächlich nicht angefallene Aufwendungen steuerlich geltend. L erließ entsprechende Steuerbescheide. Nachdem Beamte der Innenrevision der OFD mit einer routinemäßigen Prüfung des FA G begonnen hatten, in deren Verlauf es zu Auffälligkeiten im Hinblick auf die Veranlagungstätigkeiten des L gekommen war, offenbarte L die von ihm begangenen Taten gegenüber der stellvertretenden Vorsteherin des FA. Auf Initiative des P wurden die bereits überwiesenen Erstattungsbeträge zurückerstattet. Das LG verurteilte P wegen Steuerhinterziehung und Bestechung, L wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH verwarf die Revision mit der Begründung, dass in dem Fall, in dem ein Finanzbeamter seine Befugnisse und seine Stellung zur Begehung von Steuerhinterziehungen missbraucht, die Überprüfung von Veranlagungsarbeiten durch die Innenrevision der OFD eine steuerliche Prüfung i.S. des § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO ist. Zu dieser Prüfung ist der Amtsträger bei Erstattung der Selbstanzeige auch erschienen gewesen, da die Innenrevisionsprüfung bereits begonnen hatte.  

     

    Ein Rechtsfehler sei auch nicht darin zu erblicken, dass das LG nicht geprüft hat, ob § 46a Nr. 2 StGB zugunsten des P anzuwenden war. Eine Strafrahmenverschiebung auf der Grundlage von § 46a Nr. 2 StGB könne auch bei Steuerstraftaten nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Dieser liege indes nicht vor. P habe zwar die Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins veranlasst, die ungerechtfertigten Erstattungen zurück zu zahlen und nach § 153a StPO erteilte Auflagen zu erfüllen. Die im Ergebnis erfolgreichen Bemühungen um Schadenswiedergutmachung, die das LG im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung „zu seinen Gunsten ganz maßgeblich berücksichtigt hat“, seien indes nicht von solchem Gewicht, dass eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 2 StGB zu erörtern gewesen wäre. Damit eine Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende Wirkung entfalten kann, habe der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag zu erbringen. Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genüge dafür nicht. Vielmehr müsse sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein. Insoweit sei erforderlich, dass „der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt“. Dies sei nicht der Fall, wenn der Täter lediglich mithaftende (Gesamt-)Schuldner zur Zahlung veranlasst, ohne eine eigene materielle Leistung zu erbringen.  

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