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  • 01.07.2007 | Selbstanzeige

    Bestimmung der Nachzahlungsfrist

    Für die Bestimmung der Frist zur Nachentrichtung hinterzogener Steuern gemäß § 371 Abs. 3 AO ist ausschließlich die Straf- und Bußgeldsachenstelle zuständig. Leistungsgebote im steuerlichen Erhebungsverfahren sind für die Frage der Strafbefreiung ohne Bedeutung (OLG Karlsruhe 22.12.06, 3 Ss 129/06, wistra 07, 159, Abruf-Nr. 070957).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte erstattete mit Schreiben vom 14.6.04 Selbstanzeige. Mit der Selbstanzeige wird immer – vorsorglich – auch ein Strafverfahren eingeleitet. Das FA veranlagte ohne jegliche Überprüfung der Angaben. Im Steuerbescheid wurde ausdrücklich auf die Zahlungsfrist unter Hinweis auf die strafbefreiende Wirkung hingewiesen. Da der Kläger nicht fristgerecht zahlte, wurde er vom AG zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Das LG hatte die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung als unbegründet zurückgewiesen. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG stellte zunächst fest, dass eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung nicht möglich sei, da zu dem nicht angefochtenen Schuldspruch keine Strafe verhängt werden könne. Die Urteilsfeststellungen würden das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat nicht belegen. Im Falle einer Selbstanzeige habe der staatliche Strafanspruch solange Bestand, bis die hinterzogenen Steuern innerhalb der zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Diese Fristsetzung ist in jedem Fall – also auch bei einer offensichtlich vorliegenden Zahlungsunfähigkeit – zwingend erforderlich.  

     

    Die Frist hat ausschließlich strafrechtliche Bedeutung. Für die Festsetzung dieser Frist ist daher die Straf- und Bußgeldsachenstelle zuständig. Leistungsgebote im Besteuerungsverfahren wie das im Steuerbescheid aufgeführte Zahlungsziel entfalten daher keine steuerstrafrechtlichen Wirkungen. Im entschiedenen Fall war nicht nachvollziehbar, ob die Straf- und Bußgeldsachenstelle nach Eingang der Selbstanzeige eine Frist gemäß § 371 Abs. 3 AO gesetzt hatte. Wurde dies bisher versäumt, kann das LG als das in der Berufungsinstanz mit der Sache befasste Gericht die Fristsetzung nachholen. 

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